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Schulbücher und Hartz IV

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26. Februar 2009 | Sozialrecht

Die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher sind nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu tragen.

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Schülers zu entscheiden, der im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse eines Gymnasiums besuchte und gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Grundsicherungsträger bezog. Für die Anschaffung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher erhielt er nach den damals geltenden rheinland-pfälzischen Vorschriften zur Lernmittelfreiheit lediglich einen Lernmittelgutschein in Höhe von 59,00 €. Die Erstattung der nicht durch den Lernmittelgutschein gedeckten Kosten in Höhe von fast 140,00 € beantragte er bei seinem Grundsicherungsträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Bedarf an Schulbüchern sei aus der dem Schüler gewährten Regelleistung zu erbringen. Auch gehörten Schulbücher nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Sonderbedarfen, deren Kosten vom Grundsicherungsträger zusätzlich zu den Regeleistungen zu übernehmen seien.

Das Landesssozialgericht verneinte ebenfalls eine Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung, verurteilte aber den im Berufungsverfahren beigeladenen Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten der Schulbücher. Bei der Belastung eines Schülers mit den Aufwendungen für notwendige Schullektüre handelt es sich um einen atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken sei. Die Höhe der Regelleistung orientiert sich an dem Bedarf von Erwachsenen, denen in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstehen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2008 – L 3 AS 76/07

 

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