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Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung

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12. Februar 2009 | Sozialrecht

Ein gesetzlich Krankenversicherter hat nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Beitragssatz mit Beginn seiner Mitgliedschaft erhöht wird.

Die 55-jährige Klägerin des jetzt vom Darmstädter LSG entschiedenen Falls wechselte zum 1. April 2004 die gesetzliche Krankenkasse und wurde Mitglied einer Betriebskrankenkasse. Diese hob zum gleichen Zeitpunkt den Beitragssatz von 12,8 % auf 13,8 % an. Aufgrund dieser Erhöhung berief sich die Klägerin im Mai 2004 auf ihr Sonderkündigungsrecht. Die Krankenkasse vertrat hingegen die Auffassung, dass eine Beitragssatzerhöhung nicht vorliege. Schließlich habe der erhöhte Beitragssatz bereits gegolten, als die Klägerin Mitglied geworden sei.

Die Darmstädter Richter entschieden jedoch zugunsten der Klägerin: die Klägerin habe rechtswirksam von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Zwar seien Versicherte grundsätzlich mindestens 18 Monate an ihre Krankenkassenwahl gebunden. Bei einer Beitragssatzerhöhung könnten sie jedoch zum Ablauf des auf die Erhöhung folgenden Monats kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht bestehe auch, wenn die Mitgliedschaft des betreffenden Versicherten an dem Tag beginne, an welchem auch die Beitragssatzerhöhung erfolge. Denn die Mitgliedschaft sei bereits durch die wirksame Wahlrechtserklärung der Klägerin im Februar 2004 rechtlich begründet worden. Außerdem sei nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht Voraussetzung für eine Sonderkündigung, dass der Versicherte von der Erhöhung unmittelbar betroffen ist. Dies entspreche dem Zweck des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes. Danach sollen die Krankenkassen bei jeder Beitragssatzerhöhung das Risiko haben, dass ihre Mitglieder vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dies zwinge die Kassen mittelbar dazu, eine Beitragssatzanhebung nur als „letztes Mittel“ einzusetzen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2008 – L 1 KR 219/06

 

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