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Sozialversicherungspflicht auch für versteckte Lohnzahlungen

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22. Februar 2010 | Sozialrecht

Die Zahlung eines Zuschusses zur doppelten Haushaltsführung anstelle von Gehalt verringert nicht den Beitrag zur Sozialversicherung.

In einem jetzt vom Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt entscheidenen Rechtsstreit zahlte ein Steuerberater aus dem Lahn-Dill-Kreis seiner Angestellten 2 Jahre lang einen Bruttolohn von knapp 500 € sowie einen steuerfreien Zuschuss für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 700 € pro Monat. Jetzt muss er Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, entschieden die Kasseler Richter.

Der Zuschuss für doppelte Haushaltsführung müsse zwar 2 Jahre lang nicht versteuert werden. Sozialversicherungsfrei sei er jedoch nur, so das Hessische Landessozialgericht, wenn er zusätzlich zum Lohn gezahlt werde. Hiervon könne – so die Richter – bei einem Bruttolohn von weniger als 500 € für eine in Vollzeit tätige Steuerfachgehilfin nicht ausgegangen werden. Auch für den Steuerberater und seine Angestellte sei dieser Lohn offensichtlich nicht adäquat gewesen. Schließlich habe die Fachangestellte im ersten Monat ihrer Tätigkeit 1.100 € (brutto) und zwei Jahre später knapp 1.600 € (brutto) erhalten – ohne zusätzlichen Zuschuss.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. November 2009 – L 1 KR 128/08

 

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