Spätere Steuererstattungen und das Elterngeld
Spätere Steuererstattungen sind bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.
In einem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte die Klägerin nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1200 € die Beklagte zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde sowohl vom erstinstanzlichen Sozialgericht wie jetzt auch vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen:
Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt vor der Geburt des Kindes zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sind. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2010 – L 5 EG 4/10





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