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Sperrzeit bei privater Trunkenheitsfahrt

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29. März 2011 | Sozialrecht

Fährt ein Berufskraftfahrer in seiner Freizeit betrunken Auto, liegt ein arbeitsvertragswidriges Verhalten vor. Eine solche private Trunkenheitsfahrt rechtfertigt eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisse wegen Verlusts der Fahrerlaubnis.

Im hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall folgt das Gericht in seinem Urteil dem Hessischen Landessozialgericht, wonach bei einer privaten Trunkenheitsfahrt eines Omnibusfahrers nicht von einer allein zulässigen personenbedingten, keine Sperrzeit begründenden Kündigung auszugehen ist1. Die Voraussetzungen einer Sperrzeit sind bei Verlust der Fahrerlaubnis wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt eines als Omnibusfahrer beschäftigten Versicherten grundsätzlich erfüllt. Dies ist als arbeitsvertragswidriges Verhalten zu werten, das ohne vorherige Abmahnung eine fristlose, außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann. Durch den Bescheid, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III festgestellt und die Zahlung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum wegen Ruhens des Anspruchs (konkludent) abgelehnt hat, ist der Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der mit Wirkung vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 geltenden Fassung) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Nach § 144 Abs. 1 Satz 4 SGB III hat der Arbeitnehmer die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Der Eintritt einer Sperrzeit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst ein arbeitsvertragswidriges Verhalten voraus, das in jeglichem Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen kann. Dieses Verhalten muss kausal (im Sinne der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses – vorliegend durch die Arbeitgeberin – geworden sein und eine verhaltensbedingte außerordentliche oder ordentliche Kündigung gerechtfertigt haben. Worauf der Arbeitgeber die Kündigung tatsächlich gestützt hat, kommt es nicht an2. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss – ebenfalls im Sinne einer wesentlichen Bedingung3 – ihrerseits Ursache für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sein. Schließlich muss die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beruhen, wobei – wie auch in anderem Zusammenhang üblich4 – nicht von einem objektiven, sondern einem subjektiven Maßstab auszugehen ist5.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend vom Kläger eine 12-wöchige Sperrzeit verwirklicht worden. Der Kläger hat sich arbeitsvertragswidrig verhalten. Der Kläger war als Omnibusfahrer eingestellt und beschäftigt worden. Der Besitz der Fahrerlaubnis war nach dem Arbeitsvertrag – unabdingbare – Voraussetzung für die Tätigkeit als Omnibusfahrer. Der Kläger hatte deshalb arbeitsvertraglich alles zu unterlassen, was zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, wozu auch der Nichtverlust der Fahrerlaubnis während der Freizeit gehört. Die Annahme einer solchen arbeitsvertraglichen (Neben)Pflicht enthält keine unangemessene und unverhältnismäßige Einwirkung des Arbeitsrechts auf die private Lebensgestaltung von Arbeitnehmern6. Der Kläger wusste, dass er nach dem Arbeitsvertrag ausdrücklich und vorrangig als Omnibusfahrer eingestellt worden ist, wofür – auch arbeitsvertraglich – der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Omnibusfahrer – unabdingbare – Voraussetzung ist. Deshalb wertet das Gericht die zum Verlust der Fahrerlaubnis führende – private – Trunkenheitsfahrt des Klägers als arbeitsvertragswidriges Verhalten. Der davon abweichenden Ansicht des Sozialgerichts folgt das Gericht nicht. Die vom Sozialgericht angeführten Urteile des Sozialgerichts Stuttgart7 und Kassel8 sind obergerichtlich nicht bestätigt worden9.

Dass der Kläger sich hierüber hinwegsetzte und – für ihn vorhersehbar – seine Fahrerlaubnis entzogen bekam, rechtfertigte auch die – nach den beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Karlsruhe – aus diesem Anlass vom Arbeitgeber erfolgte fristlose, außerordentliche Kündigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Beendigungskündigung grundsätzlich rechtmäßig, wenn einem Arbeitnehmer wegen Trunkenheit am Steuer auf einer Privatfahrt für eine bestimmte Zeit die zur Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Arbeit als Kraftfahrer erforderliche Fahrerlaubnis entzogen wird10. Dies hat auch für Omnibusfahrer im Personenverkehr zu gelten, bei denen, was die allgemeine Zuverlässigkeit anbetrifft, sogar noch höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei Kraftfahrern. Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,dem sich hier das Landessozialgericht anschließt, dass eine private Trunkenheitsfahrt, die zum Verlust der Fahrerlaubnis und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führt, eine Verletzung des Arbeitsvertrages enthalten kann11. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Trunkenheitsfahrt des Kläger vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung hat auch das Arbeitsgericht Karlsruhe in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. Dezember 200912 bestätigt. Anlass, von diesem Urteil abzuweichen besteht nicht. Der Kläger hat hierzu nichts weiteres vorgetragen, weshalb den Entscheidungsgründen dieses Urteils voll umfänglich gefolgt werden kann. Insbesondere ist nach den Urteilsgründen davon auszugehen, dass eine – wie arbeitsvertraglich möglich – anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vom Arbeitgeber nicht angeboten werden konnte. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es zur Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung nicht. Der verhaltensbedingte Verlust der Fahrerlaubnis, die erkennbar Geschäftsgrundlage für den Arbeitsvertrag war, ist ein schwerer Verstoß gegen vertragliche (Neben-)Pflichten, weshalb der Kläger nicht damit rechnen konnte, der Arbeitgeber werde dies hinnehmen13. Darüber hinaus ist die außerordentliche Kündigung für den Fall des Fahrerlaubnis-Verlustes im Arbeitsvertrag als möglicher Beendigungsgrund geregelt, was der Warnfunktion einer Abmahnung gleichkommt (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2008 a.a.O). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger alkoholkrank oder schuldunfähig war, bestehen nicht. Dies wird vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann beim Entzug der für die berufliche Tätigkeit benötigten Fahrerlaubnis auch nicht von einer – reinen – personenbedingten Kündigung ausgegangen werden. Das Bundessozialgericht vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung, bei einer Kündigung wegen Verlustes der Fahrerlaubnis gingen personen- und verhaltensbedingte Kündigung ineinander über14. Der Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers kann nämlich nicht isoliert von seinem vorausgegangenen Fehlverhalten bei seiner Trunkenheitsfahrt betrachtet werden15.

Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung steht das Urteil der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts16 nicht entgegen. Den Entscheidungsgründen des Urteils ist nach Meinung des Landessozialgerichts zu entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht nur mangels entsprechendem vollständigem Tatsachenvortrages eine verhaltensbedingte Kündigung nicht geprüft hatte; der Schluss, eine private Trunkenheitsfahrt mit Verlust der Fahrerlaubnis rechtfertige nur eine personenbedingte, aber keine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung, kann hieraus nicht gezogen werden17.

Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach einem subjektiven Maßstab die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies trifft beim Kläger zu. Der Kläger hat durch sein gravierendes Fehlverhalten im Straßenverkehr seine Eignung, Kraftfahrzeuge zu führen, in Frage gestellt, und hiermit sowie durch den Verlust seines Führerscheins seinem Arbeitgeber einen berechtigten Anlass zur Kündigung gegeben. Dem Kläger musste aufgrund der oben dargestellten arbeitsvertraglichen Pflichten auch bei einer privaten Trunkenheitsfahrt als permanentes Begleitwissen bewusst sein, dass der Verlust der Fahrerlaubnis automatisch zum Fehlen der Fahrberechtigung bei seiner Arbeit führt, da es im Verkehrsrecht keine für Privat- und Dienstfahrten geteilte Fahrerlaubnis gibt. Weiter musste der Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, dass der Entzug der Fahrerlaubnis den Arbeitgeber gegebenenfalls zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, ohne Weiteres damit rechnen, durch seine Trunkenheitsfahrt seinen Arbeitsplatz – ohne Kündigungsfrist – zu verlieren und damit seine Arbeitslosigkeit herbeizuführen. Soweit er auf eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen als Reinigungskraft, was im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht wurde, vertraut haben sollte, wäre dies angesichts der Höhe der Blutalkoholkonzentration von 1,95‰ und dem damit zu erwartenden mehrmonatigen Führerscheinverlust (mit ggf. erneuter Fahrerlaubnisprüfung mit u. U. medizinisch-psychologischer Untersuchung) nur eine spekulative Erwartung gewesen, weshalb er zumindest grob fahrlässig durch seine von ihm – nach dem auf der Grundlage des Strafbefehls ergangenen Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.09.2009 – verschuldete Trunkenheitsfahrt seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zwölf Wochen; sie verkürzt sich nach Satz 2 Nr. 2 a der Vorschrift auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die mit dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten verbundenen strafrechtlichen Folgen (Verurteilung und ihre Folge, wie hier der Entzug der Fahrerlaubnis) sind jedoch bei der Beurteilung der besonderen Härte nicht berücksichtigungsfähig, weil strafbewehrtes Verhalten arbeitsförderungsrechtlich nicht privilegiert werden darf18. Sonstige Umstände, die im Fall des Klägers eine besondere Härte begründen, sind nicht ersichtlich. Daher verbleibt es bei der Dauer der Sperrzeit von 12 Wochen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2011 – L 8 AL 3458/10

  1. Hessisches LSG, Urteil vom 22.06.2010 – L 6 AL 13/08
  2. BSG, Urteil vom 06.03.2003 – B 11 AL 69/02 R -, BSGE 91, 18-23 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2
  3. BSGE 69, 108 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6
  4. BSG, Urteil vom 25.05.2005 – B 11a/11 AL 81/04 R
  5. BSGE 96, 22 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 12; vgl. zum Vorstehenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2008 – L 12 AL 3932/07
  6. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2009 – L 8 AL 3510/08 – m.w.N – unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 06.03.2003 a.a.O.
  7. Urteil vom 18.07.2007 – S 20 AL 7291/05
  8. Urteil vom 07.12.2007 – S 3 AL 2245/04
  9. LSG Baden-Wütemberg, Urteil vom 17.03.2008 – L 12 AL 3932/07 und LSG Hessen, Urteil vom 22.06.2010 – L 6 AL 13/08
  10. BAGE 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB; BAG, Urteil vom 18.12.1986 – 2 AZR 34/86 -, AP Nr. 2 zu § 297 BGB; BAG, Urteil vom 16.08.1990 – 2 AZR 182/90
  11. BSG, Urteil vom 25.08.1981 – 7 RAr 44/80 – DBlR 2731, AFG/§ 119 = BB 1982, 559; BSG, Urteil vom 06.03.2003 a.a.O.
  12. ArbG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2009 – 5 Ca 257/09
  13. vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 2 AZR 293/09 -, NZA 2011, 112
  14. BSG, Urteil vom 06.03.2003 a.a.O.
  15. vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2009 a.a.O. und Urteil vom 17.03.2008 a.a.O.
  16. BSG, Urteil vom 05.06.2008 – 2 AZR 984/06
  17. im Ergebnis ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 22.06.2010, a.a.O.
  18. vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2008, a.a.O., m.w.N.

 

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