Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Sozialrecht » Steuerliche Interessen im Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Steuerliche Interessen im Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

…drucken   
9. Juni 2011 | Sozialrecht

Ein eingetragener Verein zur politischen Interessenvertretung und Beratung der Steuerzahler ist in der gesetzlichen Unfallversicherung in die Gefahrtarifstelle 15 (“Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen”) des ab 1. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft einzustufen, nicht in die Gefahrtarifstelle 11 (“Wirtschaftliche und politische Interessenvertretung”). Dies hat das Landessozialgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen für Unfälle zu den Arbeitsentgelten errechneten Gefahrklasse zugeordnet ist, um eine Abstufung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 153 Abs. 1 bis 3 SGB VII).

In dem jetzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit verfolgt der Verein typischerweise und fast ausschließlich eine politische Interessenvertretung. Sein Ziel ist die Vertretung der Interessen aller Steuerbürger im politischen Bereich, die Einflussnahme auf finanz- und steuerpolitische Entscheidungen und die Einwirkung im Bereich der Gesetzgebung bei Steuer- und Abgabengesetzen sowie deren praktischer Umsetzung.

Eine Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle 11 konnte nach Ansicht des Landessozialgerichts allerdings deshalb nicht vorgenommen werden, weil in dieser nach den Hinweisen zur Branchenzuordnung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nur Kammern, Verbände und sonstige Organisationen erfasst werden, bei denen die überwiegend öffentlich-rechtlich geregelte Interessenvertretung im Vordergrund steht. Demgegenüber vertritt der Verein die privaten Interessen der Steuerzahler.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Mai 2011 – L 4 U 224/10

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Sozialrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: gefahrtarif rechner • gefahrentarif 285 • lsg aalen eingetragener verein • gefahrtarifstelle immobilienmakler • leistungen der berufsgenossenschaft bei arbeitsunfall mit querschnittlähmung • gefahrtarifstelle makler • aktuellr satz berufsgenossenschaft • gesetzliche unfallversicherung verein • landwirtschaftlichen berufsgenossenschaft unfallschutz von familienangehörigen • versicherungsschutz bei angestellten im förder und betreuungsbereich •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang