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Tanken nach der Arbeit

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23. Dezember 2009 | Sozialrecht

Ein Umweg zum Tanken gehört nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Detmold nicht zum direkten Arbeitsweg, so dass die Berufsgenossenschaft bei Unfall nicht eintrittspflichtig ist.

In dem vom Sozialgericht Detmold entschiedenen Rechtsstreit hatte der 47-jährige Kläger den Heimweg von der Arbeit mit seinem Motor­rad verlassen, um zu tanken. Bevor er den direkten Weg wieder erreichte, stürzte er nach einer Vollbremsung und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu, weswegen er für die Dauer von 3 Mona­ten arbeitsunfähig war.

Die beklagte Berufsgenossenschaft sah den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte Leistungen. Zu Recht, entschied das Sozialgericht Detmold. Zwar ist der Weg zur Arbeit und von dort wieder nach Hause eine Vorbereitungshandlung der versicherten Tätigkeit. Sofern die Fahrt unter­brochen wird und sich dann ein Unfall ereignet, besteht nur Versicherungsschutz, wenn der Grund für die Unterbrechung einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweist. Das Auftanken des für den Weg zur Arbeit benutzten Fahrzeugs ist grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Ver­sicherten zuzurechnen und damit nicht geschützt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, so das Sozialgericht, wenn der Versicherte aus Gründen tanken muss, die er nicht zu ver­treten hat und die für ihn unvorhersehbar waren. Dies könnte z.B. bei einer Verkehrsumlei­tung oder bei einem Stau der Fall sein.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 16. November 2009 – S 14 U 3/09

 

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