Transparenzberichte für Pflegeheime in Sachsen-Anhalt
Ein weiteres Urteil zur Frage der Internet-Veröffentlichung der Prüfberichte über Pflegeheime: Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt können Pflegeheime die Internet-Veröffentlichung von Transparenzberichte nicht blockieren.
Alten- und Pflegeheime müssen, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität dulden. Sie können sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen den Aushang der Transparenzberichte im Heim selbst sowie die Veröffentlichung im Internet wehren. Es genügt, dass sie strittige Fragen im Vorfeld mit den Landesverbänden der Pflegekassen klären können, das Recht auf Veröffentlichung eigener Stellungnahmen haben und eine Wiederholungsprüfung verlangen können. Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen sind hinzunehmen und überwiegen das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger nicht. Etwas anders kann etwa gelten, wenn die Transparenzberichte falsche Tatsachen oder bewusste Verzerrungen enthalten.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2010 – L 4 P 3/10 B ER





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