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Transparenzberichte über Pflegeheime

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17. Mai 2010 | Sozialrecht

Bisher hatten in Nordrhein-Westfalen die Sozialgericht unterschiedlich über die Frage geurteilt, ob die Transparenzberichte der gesetzlichen Krankenkassen über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen – wie gesetzlich vorgesehen – im Internet veröffentlicht werden dürfen. Während das Sozialgericht Dortmund die Transparenzberichte und die hierzu bestehenden gesetzlichen Regelungen der §§ 114 ff. SGB XI als verfassungsgemäß ansah und die Veröffentlichung billigte1, sah das Sozialgericht Münster verfassungsrechtliche Probleme und untersagte die Veröffentlichung des Transparenzberichtes bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren2.

Nun hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen in dem Beschwerdeverfahren des hiervon betroffenen Pflegeheims aus Bochum über den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund entschieden und die Auffassung des Sozialgerichts Dortmund bestätigt. Auch nach Ansicht des Essener Landessozialgerichts sind die Transparenzberichte der gesetzlichen Krankenkassen über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen (“Pflege-TÜV”) nicht verfassungswidrig und dürfen von den Kassen im Internet veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung eines Transparenzberichts sei kein verfassungswidriger Eingriff in die Rechte des betroffenen Pflegeheimbetreibers, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, wenn ein faires, neutrales, objektives und sachkundiges Prüfverfahren nach der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) vorausgegangen sei. Das Aushandeln der darin enthaltenen Kriterien für die Veröffentlichung der Transparenzberichte sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen habe der Gesetzgeber zulässigerweise dem Sachverstand der Organisationen übertragen, die für die Wahrnehmung der Interessen pflegebedürftiger Menschen maßgeblich und kompetent seien. Beteiligt waren insoweit auch die Träger der Pflegeeinrichtungen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sieht in der Veröffentlichung von Transparenzberichten auch keinen Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit oder das Eigentumsrecht. Transparenzberichte dienten der Markttransparenz, der Aufrechterhaltung der Konkurrenz unter den Pflegeeinrichtungen und damit der Verbesserung der Pflegequalität. Dadurch trügen sie nicht nur dem Selbstbestimmungsrecht und dem Schutzbedürfnis Pflegebedürftiger Rechnung, sondern stießen in ihrem Interesse auch einen Qualitätswettbewerb an. Die Veröffentlichung der Transparenzberichte sei ferner nicht unverhältnismäßig, obwohl in der Pflegewissenschaft noch relative Unsicherheit über verlässliche Messgrößen für die Qualität der pflegerischen Versorgung herrsche .Die verwandten Prüfkriterien entsprächen dem aktuellen Kenntnisstand. Ihre Fortentwickelung und Anpassung an neue Erkenntnisse sei ausdrücklich vorgesehen. Die Veröffentlichung liege darüber hinaus im öffentlichen Interesse und sei unter Hinweis auf die verbleibenden Unsicherheiten erfolgt. Die Pflegeeinrichtungen seien ihnen nicht schutzlos ausgeliefert, sondern könnten bei schwerwiegenden formellen oder inhaltlichen Mängeln gegen die Transparenzberichte vorgehen. Zudem hätten sie das Recht, den Transparenzberichten eine abweichende Kommentierung beifügen. und eine Wiederholungsbegutachtung zu beantragen. Auch die Art und Weise der Notenbildung sei nicht zu beanstanden. Das LSG NRW hob allerdings den Beurteilungsspielraum der Krankenkassen bei der Bewertung der Pflegeleistungen hervor. Diese Bewertungen können die Gerichte nach Ansicht des Landessozialgerichts nur eingeschränkt überprüfen, indem sie vor allem ein korrektes Prüfverfahren sicherstellen.

Im Fall des beschwerdeführenden Pflegeheimes aus Bochum, das insgesamt nur mit der Note “befriedigend” bewertet worden war, habe die prüfende Kasse ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten . Die Rüge des Heims, die prüfende Kasse habe die von ihr eingeräumten Mängel in der Dokumentation ihrer Pflegeleistungen schwerer gewichtet als die nach seiner Ansicht (gute) Pflege selber, ließ das LSG NRW nicht gelten. Nur auf der Grundlage einer aussagekräftigen Dokumentation könne die Pflegequalität verlässlich beurteilt werden, auch wenn dies für die Pflegeeinrichtungen lästig und kostenintensiv sein könne. Ob das beschwerdeführende Pflegeheim entgegen seiner eigenen Dokumentation in Wirklichkeit einen umfassenderen Pflege – und Versorgungsaufwand erbracht habe, könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden. Das LSG NRW hielt die Befürchtung des Heims, sein guter Ruf sei im Fall der Veröffentlichung des negativen Berichts nicht mehr zu retten, für überzogen. Dagegen spreche schon, dass die Einrichtung von ihrem Recht, den Bericht zu kommentieren oder eine Wiederholungsbegutachtung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.5.2010 – L 10 P 10/10 B ER

  1. Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 25 01. 2010 – S 12 P 233/09 ER
  2. Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18.01.2010, Az.: S 6 P 202/09 ER

 

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