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Über 100.000 Widerspruchsbescheide durch die unzuständige Behörde

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5. Januar 2010 | Sozialrecht

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat die Bezirksregierung Münster in den Jahren 2008 und 2009 in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts mehr als 100.000 Widerspruchsbescheide erlassen, ohne dafür zuständig zu sein.

Die Bezirksregierung Münster sei zum Erlaß der zahlreichen Widerspruchsbescheide – allein 75.000 im Jahr 2009 – sachlich nicht zuständig gewesen. Nach Ansicht der Essener Landessozialrichter muss vielmehr jeweils der jeweilige Kreis bzw. die kreisfreie Stadt als Ausgangsbehörde auch den Widerspruch erlassen. Denn seit der Auflösung der staatlichen Versorgungsämter in NRW zum 1. Januar 2008 und des Übergangs ihrer Aufgaben auf die Kreise und kreisfreien Städte handelten diese im Bereich des Schwerbehindertenrechts als Selbstverwaltungsbehörden.

Im von ihm entschiedenen Fall hielt das Essener Landessozialgericht trotz des Verfahrensfehlers eine Nachholung des Vorverfahrens jedoch nicht für erforderlich. Der beklagte Kreis Bergisch Gladbach sei gleichzeitig Ausgangs- und Widerspruchsbehörde. Ein anderes Ergebnis eines erneuten Widerspruchsverfahrens sei nicht zu erwarten. Eine Pflicht zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens in diesem und den zahlreichen Parallelfällen hätte zudem, so das Landessozialgericht, einen “personellen und finanziellen Super-Gau für die Kommunen” bedeutet.

Interessant ist diese Entscheidung auch hinsichtlich der Kostenfolge: In der Sache blieb die auf Anerkennung des Merkzeichens „G“ – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr – gerichtete Klage des Klägers aus Odenthal aus medizinischen Gründen erfolglos. Das Landessozialgericht sprach dem Kläger aber unter anderem wegen des rechtswidrigen Widerspruchsbescheids einen teilweisen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten zu.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09

 

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