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Überbrückungsgeld für das Familienrestaurant

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28. Januar 2011 | Sozialrecht

Ein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht nicht, wenn der Antragsteller bereits vor offizieller Übernahme des Restaurants vorher in diesem Familienbetrieb als Geschäftsführer und Betriebsleiter tätig war.

Nach § 57 Abs. 1 SGB III1 haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

  1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte, und
  2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat.
Im beschriebenen Fall ist nach Überzeugung des Sozialgerichts Hamburg für den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit aber auf den (früheren) Beginn der Geschäftsführertätigkeit für das Restaurant abzustellen. Die Existenzgründungsphase muss folglich zum 01.05.2004 bereits als abgeschlossen angesehen werden. Eine selbständige Tätigkeit gilt dann als aufgenommen, wenn erstmals eine unmittelbare auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Auswirkung vorgenommen wird.

Allein die zwischenzeitlich möglicherweise erfolgte Einschränkung der (zeitlichen) Tätigkeit führt zu keinem anderen Ergebnis.

Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 21. August 2007 – S 8 AL 1486/04

  1. in der vom 01.01.2004 bis 26.11.2004 geltenden Fassung

 

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