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Überzahlungen bei Hartz IV

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16. September 2009 | Sozialrecht

Ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II anhand der Bewilligungsbescheide nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Grundsicherungsbehörde Einkommen unzureichend angerechnet hat, darf nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Dortmund die ArGe die Überzahlungen für zurückliegende Zeiträume nicht zurückverlangen.

Dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund lag der Falle einer dreiköpfigen Familie aus Hemer zugrunde, von der die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreisdie Erstattung von 2314,- € an Leistungen nach dem SGB II verlangte. Die ArGe hatte über einen Zeitraum von zwei Jahren mehrere Neuberechnungsbescheide erlassen, weil die Eheleute über wechselnde Beschäftigungen und Einkommen verfügten. In diesem Zusammenhang vergaß der Sachbearbeiter, das Kindergeld für die Tochter auf deren Leistungsanspruch durchgehend anzurechnen.

Auf die Klage der Familie hat das Sozialgericht Dortmund nun die Erstattungsbescheide der ArGe aufgehoben. Zwar sei das Kindergeld als Einkommen auf den Leistungsanspruch der Tochter anzurechnen. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe jedoch ein Vertrauensschutz der Kläger entgegen. Diese hätten die Leistungen für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht.

Die Eltern hätten die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt, so dass ihre Unkenntnis von der Überzahlung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass die Behörde ihre Angaben zum Kindergeld vollständig berücksichtige. Wegen der komplizierten Gestaltung der Bewilligungsbescheide und der schwankenden Leistungshöhe auf Grund der Anrechnung wechselnder Erwerbseinkommen sei die fehlerhafte Berechnung der Leistungen für einen juristischen Laien nicht augenfällig gewesen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22. Juli 2009 – S 28 AS 228/08

 

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