Unfall auf dem Weg zum häuslichen Arbeitszimmer
Der Weg von einem Wohnraum im selbstgenutzten Wohnhaus zum häuslichen Arbeitszimmer steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die versicherte Tätigkeit beginnt auch bei einem von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Durch das Wort „infolge“ drückt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Der Bereich der haftungsbegründenden Kausalität ist u.a. betroffen, wenn es um die Frage geht, ob der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit oder durch eine sogenannte innere Ursache hervorgerufen worden ist, während dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität die Kausalkette – Unfallereignis (primärer) Gesundheitsschaden und (sekundärer) Gesundheitsschaden – weitere Gesundheitsstörungen zuzuordnen ist. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund eines Gesundheits-(erst)-Schadens im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls1.
Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und einen zweiten, wertenden Schritt, dass das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war2. Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung – versicherte Tätigkeit, Unfallereignis, Gesundheitsschaden – eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht3. Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können; kann eine Ursache jedoch nicht sicher festgestellt werden, stellt sich nicht einmal die Frage, ob sie im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinn in Betracht zu ziehen ist4. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen5.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist zudem regelmäßig erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere und sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen6. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht7.
Die Klägerin ist in ihrem Wohnhaus auf der Treppe vor dem Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers gestürzt und hat sich dabei am linken oberen Sprunggelenk verletzt. Dabei befand sie sich weder auf einem nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter Unfallversicherungsschutz stehenden Betriebsweg noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützten Weg nach dem Ort der Tätigkeit.
Ein Abweichen von dieser gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts käme nur dann in Betracht, wenn dadurch die Rechtssicherheit, die sich aus der Gewährleistung der zu erstrebenden Einheitlichkeit der Rechtsprechung auswirkt, nicht gefährdet würde10. Hierzu bietet der vorliegende Fall keinen hinreichend begründeten Anlass. Die Klägerin hat ihrem Vortrag zufolge zunächst für die Dauer von mindestens einer Stunde in ihrem Büroraum im Erdgeschoss ihres Wohnanwesens gearbeitet und ist während dieser Zeit auch unfallversichert gewesen. Diese Tätigkeit hat die Klägerin dann aber mehr als geringfügig unterbrochen, indem sie den Büroraum im Erdgeschoss verlassen und in den häuslichen Wohnbereich ihres Gebäudes im Obergeschoss gegangen ist. Dort hat sie den privaten Umkleideraum aufgesucht und sich dort umgezogen. Entsprechend ihrer Aussage gegenüber der Beklagten vom 24. Oktober 2009 hat sie sich dafür immerhin circa eine halbe Stunde im Umkleideraum aufgehalten. Das Umziehen und Anziehen der Schuhe hat die Beklagte zutreffend als private eigenwirtschaftliche Tätigkeit bewertet, insbesondere auch vor dem Hintergrund der nicht eben geringen zeitlichen Dauer des Aufenthalts in den privaten Räumen. Im Anschluss an diese privatnützige Tätigkeit ist es dann im häuslichen Wohnbereich zum streitgegenständlichen Unfallereignis gekommen, als die Klägerin zwei Treppenstufen auf dem Weg ins Untergeschoss übersehen und dadurch gestürzt ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie den unfallversicherungsrechtlich geschützten Büroraum noch nicht erreicht. Auch ist sie noch nicht auf dem ebenfalls unfallversicherungsrechtlich geschützten Betriebsweg vom Büroraum zur Bank gewesen, um dort die betrieblich veranlassten Überweisungen abzugeben.
Der Unfall hat sich damit in der häuslichen Sphäre ihres Wohnhauses ereignet. Jede andere unfallversicherungsrechtliche Wertung würde in der Tat – wie von der Beklagten zutreffend angemerkt – die Versicherten ungerechtfertigt schlechter stellen, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnraums liegt und bei denen der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erst mit dem Beschreiten der Außenhaustür beginnt11. Bei alledem berücksichtigt das Gericht auch, dass der häusliche Bereich – wie vorliegend – eine besondere Gefahrenquelle darstellt, für die der Versicherte selbst verantwortlich ist und deren Risiken er selbst zu tragen hat. Dieser häusliche Bereich ist dem Versicherten, hier der Klägerin, nämlich besser bekannt als allen anderen Menschen und stellt damit eine Gefahrenquelle dar, für die er selbst verantwortlich ist12 und die er kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung durch ein entsprechendes Verhalten jedenfalls weitgehend beseitigen oder doch reduzieren kann. Deshalb ist es sachgerecht und billig, ihm das Unfallrisiko in diesem Bereich grundsätzlich zu belassen und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen.
Die Klägerin hat bei ihrem Treppensturz auch nicht deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestanden, weil sie sich auf einem Betriebsweg im häuslichen Bereich befunden hätte. Der Unfall ereignete sich nämlich nicht im unfallversicherungsrechtlich geschützten Bereich des Büroraums der Klägerin, sondern im wohnhäuslichen Bereich des Treppenhauses. Es dient nicht wesentlich betrieblichen Zwecken, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass die Klägerin es ihren Angaben vom 24. Oktober 2009 gegenüber der Beklagten zufolge täglich achtmal aus privaten Gründen und nur zweimal aus betrieblichen Gründen benutzt.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2010 – S 4 U 675/10
- vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R↩
- BSG, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15↩
- BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 34/03 R m.w.N.↩
- BSGE 61, 127 ff.↩
- vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R↩
- vgl. BSGE 63, 273, 274↩
- vgl. BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128 und BSG, Urteil vom 07.11.2000 – B 2 U 39/39 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3↩
- vgl. BSG, SozR 2200, § 548 Nr. 63 m. w. N.↩
- vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 07.11.2000 – B 2 U 39/99 R, m. w. N. der Rechtsprechung; ebenso LSG B-W., Urteil vom 23.11.2006 – L 10 U 3788/06↩
- vgl. BSGE 37, 36, 37; und BSG SozR 3-2200, § 550 Nr. 15↩
- so ausdrücklich BSG SozR 4-2700, § 8 Nr. 21↩
- vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 – B 2 U 39/99 R↩






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