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Verlängertes Kurzarbeitergeld

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20. Mai 2009 | Sozialrecht

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert werden soll. Gleichzeitig sollen die Unternehmen noch dadurch entlastet werden, dass ab dem 7. Monat die Sozialversicherungsbeiträge voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.

Insgesamt sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird auf maximal 24 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. 
  • Die Arbeitgeber übernehmen weiterhin die Kosten für die Urlaubs- und Feiertagsvergütung sowie die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge, wenn nicht qualifiziert wird.
  • Außerdem hat das Bundeskabinett den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit den zu beschließenden gesetzlichen Änderungen können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich.
  • Zusätzlich zur vollen Erstattung wird geregelt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.
Die Änderungen sollen mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft treten und befristet bis zum 31. Dezember 2010 gelten. Sie sollen Bestandteil eines Änderungsantrags zum bereits im Gesetzgebungsverfahren beim Deutschen Bundestag befindlichen 3. SGB IV-Änderungsgesetzes sein.

 

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