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Veröffentlichung der Transparenzberichte für Pflegeheime

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2. September 2010 | Sozialrecht

Nachdem das Sozialgericht Münster bereits im Rahmen des Einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung von Transparenzberichten über Pflegeheime gestoppt hat, und an dieser Rechtsprechung auch nach einer gegenteiligen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gleichwohl festgehalten hat, hat es nun auch in einem Hauptsacheverfahren auf die Klage des Trägers eines Pflegeheimes aus dem Kreis Borken die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes über das Pflegeheim auf dem hierfür vorgesehenen Internetportal untersagt.

In der nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung heißt es, die Beurteilungskriterien seien nicht geeignet, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität sachgerecht zu beurteilen. Eine wissenschaftliche Studie vom Juli 2010 habe ergeben, dass nur zwei der 64 Einzelnoten den vom Gesetzgeber geforderten Maßstab der Ergebnisqualität beträfen. Ganz überwiegend werde, so das Sozialgericht Münster, nur die Qualität der Dokumentation geprüft.

Das Sozialgericht Münster hält außerdem die Bewertungssystematik für misslungen. Insbesondere rügt es, dass bei zahlreichen im Transparenzbericht abgefragten Kriterien nur die Noten „sehr gut“ oder „mangelhaft“ vorgesehen seien. Die Darstellung der Pflegenoten im Transparenzbericht sei für den Leser nicht nachvollziehbar. Sie stelle eine Irreführung der Verbraucher dar. Eine auch nur vorübergehende Veröffentlichung sei aus diesem Grunde nicht verantwortbar.

Sozialgericht Münster, Urteil vom 20. August 2010 – S 6 P 111/10

 

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