Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen hat erneut einen Eilbeschluss des Sozialgerichts Münster1 aufgehoben, mit dem die Veröffentlichung der Pflegenoten (sog. Transparenzbericht) über ein Alten- und Pflegeheim in Bocholt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt worden war. Das Heim hatte bei einer Prüfung durch die Landesverbände der Pflegekassen aus dem Mittelwert der 64 Einzelkriterien lediglich die Gesamtnote 4,3 erhalten.
Das System der Pflegenoten und ihre Veröffentlichung im Internet ist nach der jetzt nochmals bekräftigten Ansicht des Landessozialgericht NRW rechtmäßig, wenn die Noten auf einer neutralen, objektiven und sachkundigen Qualitätsprüfung des zuständigen medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) basieren. Bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen seien im Fall des beschwerdeführenden Pflegeheimes nicht erkennbar:
Das Pflegeheim hatte unzutreffende Feststellungen des MDK unter anderem im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit angeführt. Die Einrichtung sei zu schlecht bewertet worden. Dadurch entstünden ihr Wettbewerbsnachteile sowie ein nicht wieder gutzumachender Reputationsschaden. Demgegenüber hat das Landessozialgericht NRW die angeführten Falschbewertungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Ob die Mängel im Einzelfall bereits beseitigt seien, sei unerheblich. Es sei auf den Prüfungszeitpunkt abzustellen und der Transparenzbericht stelle insoweit eine Momentaufnahme dar.
Soweit bemängelt werde, dass es derzeit noch keine pflege-wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Pflegequalität gebe, ist das Landessozialgericht NRW diesem Einwand nicht ebenfalls nicht gefolgt: Dies bedeute schließlich nicht, so die Essener Richter, dass dadurch die Gütequalität des Verfahrens in Frage gestellt werde. Der Gesetzgeber habe den schnellen Einsatz des von ihm neu geschaffenen Instruments zur Transparenzherstellung trotz der bestehenden Unsicherheiten gewollt, diese bewusst in Kauf genommen und das Informations-bedürfnis der Pflegebedürftigen in den Vordergrund gestellt.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Pflegebenotung zeigt sich derzeit in Deutschland ein Flickenteppich: Die Landessozialgerichte in Bayern, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen halten die Pflegebenotung und ihre anschließende Veröffentlichung für rechtmäßig, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sowie eine Reihe von Sozialgerichten halten den Pflege-TÜV dagegen grundsätzlich für rechtswidrig. Allerdings sind zumindest die Entscheidungen der Landessozialgerichte bisher alle nur im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen, ein der Revision zum Bundessozialgericht zugängliches Urteil eines Landessozialgerichts in einem Hauptsacheverfahren liegt bisher (soweit ersichtlich) noch nicht vor.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2010 – 10 P 76/10 B ER
- SG Münster – S 6 P 35/10 ER SG↩





Leider ist eine neutrale, objektive und sachkundige Qualitätsprüfung Ansichtssache der Pflegefachkräfte vor Ort und der Kollegen des MdK. Viele Prüfpunkte des Tranparenzberichts sind so schwammig formuliert, dass es einfach Geschmackssache ist, ein “erfüllt = Note 1″ oder ein “nicht erfüllt = 5″ zu vergeben. Dies sollte das Gericht interessieren. Klare Prüfpunkte = klares Ergebnis!
Kein Gericht würde mehr bemüht!
Genau dies war auch der Grund für die anderslautenden Beschlüsse des Sozialgerichts Münsters, die das LSG NRW jetzt zum zweiten Mal aufgehoben hat.