Verschlucken beim Eisessen als Arbeitsunfall?
Das Eisessen ist nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen, so dass ein Sich-Verschlucken beim Eisessen keinen Arbeitsunfall darstellt.
In einem jetzt vom Sozialgericht Berlin entschiedenen Fall war der damals 49 jährige Kläger aus Berlin-Reinickendorf als freiwillig versicherter Unternehmensberater tätig. Seinen Angaben nach befand er sich im Mai 2009 auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin in Berlin-Mitte, als er sich auf einem U-Bahnhof ein Eis gekauft hat. Beim Einfahren der U-Bahn hat er das letzte Stück – einen hartgefrorenen Brocken – unwillkürlich verschluckt. Es ist in der Speiseröhre hängen geblieben, was blitzartig dumpfe Schmerzen verursacht hat. Wenig später wurde in der Rettungsstelle eines Krankenhauses ein Herzinfarkt festgestellt.
Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Berlin lehnte die begehrte Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Das Sozialgericht Berlin folgte der Auffassung der Beklagten und wies die im März 2010 erhobene Klage durch Gerichtsbescheid ab. Das Sich-Verschlucken beim Schlecken von Speiseeis auf dem Weg von der Arbeit stellt keinen Arbeitsunfall dar. Folglich besteht kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung wegen eines dadurch verursachten Herzinfarktes.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Für die Zuordnung einer Handlung zum Kreis der versicherten Tätigkeit reicht ein bloßer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang nicht aus. Vielmehr muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit bestehen. Die Nahrungsaufnahme ist daher grundsätzlich unversichert. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nahrungsaufnahme ausnahmsweise zur Wiedererlangung der Arbeitskraft besonders erforderlich ist oder aus betrieblichen Gründen besonders schnell gegessen werden muss. Eis jedoch wird erfahrungsgemäß zum Genuss verzehrt und nicht etwa, um sich für die Arbeit zu stärken. Dies gilt umso mehr, da sich der Kläger bereits auf dem Heimweg befunden hat.
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2011 – S 98 U 178/10






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