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Vollstreckungsfrist bei einstweiligen Anordnungen auf Hartz-IV-Leistungen

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10. Februar 2011 | Sozialrecht

Die Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen besteht auch im Bereich von Grundsicherungs-Leistungen nach dem SGB II.

In einem jetzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der Antragsteller vor dem Sozialgericht Mainz eine einstweilige Anordnung erreicht, wonach ihm für rückständige Heizkosten vorläufig ein Darlehen bewilligt werden sollte. Das zuständige Job-Center legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und bewilligte das Darlehen nicht. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat auf die Beschwerde die Anordnung aufgehoben, weil der Antragsteller sie nicht innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 202 SGG gegen das Job-Center vollstrecken ließ. Damit war aus dem Beschluss des Sozialgerichts Mainz keine Vollstreckung mehr möglich und dieser wurde wegen geänderter Verhältnisse aufgehoben.

Der Antragsteller wurde darauf verwiesen, ggf. einen neuen Antrag auf vorläufige Gewährung eines Darlehens beim Sozialgericht Mainz zu stellen. Eine mögliche Ausnahme für die Geltung der Monatsfrist hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aus verfassungsrechtlichen Erwägungen für Fälle angedeutet, in denen ein erneuter Antrag beim Sozialgericht Mainz wegen der Verzögerung zu gegenwärtig drohenden, schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen führen würde.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Januar 2010 – L 6 AS 616/10 B ER

 

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