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Wenn die Krankenkasse Werbung macht

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22. Juni 2009 | Sozialrecht

Eine deutsche gesetzliche Krankenkasse, die gegenüber ihren Mitgliedern auf einen “Bonus” beim Bezug von zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln bei einer niederländischen Versandapotheke hinweist, verstößt, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz jetzt entschieden hat, gegen die Bestimmungen der in Rheinland-Pfalz geltenden Arzneimittelverträge.

Eine Betriebskrankenkasse hatte an ihre Mitglieder Werbebroschüren einer niederländischen Versandapotheke verschickt und in einem Begleitschreiben u.a. für einen “persönlichen Bonus” geworben, den die Versicherten bei dieser Apotheke auf zuzahlungspflichtige Arzneimittel und frei verkäufliche Produkte erhielten. Hiergegen wandte sich ein in Rheinland-Pfalz tätiger Apotheker mit einem Eilantrag auf Unterlassung.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat der Betriebskrankenkasse antragsgemäß eine derartige Werbung bei ihren in Rheinland-Pfalz wohnhaften Mietgliedern untersagt.

Nach den zwischen dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und verschiedenen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden, u.a. dem Landesverband der Betriebskrankenkassen, geschlossenen Arzneilieferverträgen ist eine Beeinflussung von Versicherten zugunsten einer bestimmten Apotheke oder anderen Abgabestelle unzulässig. Die Grenze der sachlichen und neutralen Informationen ist hier durch das Rundschreiben überschritten worden, insbesondere habe, so das LSG, der Hinweis auf das Bonussystem Anlockwirkung.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 2009 – L 5 AS 57/09 B ER

 

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Bisher 1 Kommentar zu diesem Artikel:
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  • Martin sagt:

    Ich kann diese Regelung nur absoult gut heißen. Ich finde es nicht gut wenn sich große verbünden wie in dem Beispiel Apotheken und Krankenkassen und die kleinen nach und nach zu nichte machen. Geht garnicht!

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