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Widerspruchsausschüsse der Berufsgenossenschaften

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27. November 2008 | Sozialrecht

Das Sozialgericht Düsseldorf gab jetzt zwei Klägern recht, die die Auffassung vertraten, die beklagte Maschinen- und Metall-Berufsgenossenschaft habe über ihre Widersprüche nicht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden. Die Kläger begehrten eine Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit und hatten sich mit ihren Widersprüchen gegen ablehnende Bescheide gewehrt. Das Gericht hob die Widerspruchsbescheide der Berufsgenossenschaft auf und ließ gegen diese Urteile die Revision zum Bundessozialgericht zu, da die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung grundsätzliche Bedeutung habe.

Bei den Klägern handelt es sich um Versicherte aus Neuss bzw. Düsseldorf, deren Lärmschwerhörigkeit bereits als Berufskrankheit anerkannt ist. Einen Rentenanspruch hatte die Beklagte aber abgelehnt, da die Erkrankung lediglich schwach ausgeprägt sei. Die Kläger erhoben Widerspruch, über den nach der Satzung der Beklagten der Widerspruchsausschuss zu entscheiden hatte. Obwohl eines von vier Mitgliedern des Ausschusses kurzfristig verhindert war, an der Sitzung teilzunehmen, bestellte die Beklagte keinen Vertreter.

Das Sozialgericht Düsseldorf hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig und wich damit von der bisher herrschenden Auffassung ab. Danach bestand bereits Beschlussfähigkeit, wenn die Ladung zur Sitzung des Widerspruchsausschusses ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend waren. Diese im Vierten Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) für einzeln aufgeführte Selbstverwaltungsorgane enthaltene Regelung ist nach Ansicht der Richter nicht auf Widerspruchsausschüsse von Berufsgenossenschaften zu übertragen, da das Gesetz eine entsprechende Anwendung nicht vorsehe und auch keine Gesetzeslücke bestehe.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2008 – S 6 U 95/04 und S 6 U 191/05 (noch nicht rechtskräftig)

 

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