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Zu alt zur künstlichen Befruchtung auf Kassenkosten

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3. März 2009 | Sozialrecht

Die seit dem Jahr 2004 für den Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (“Künstliche Befruchtung”) gemäß § 27a SGB V geltende Einschränkung, dass die Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundessozialgericht heute entschieden.

Die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres ist sach­lich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht über­schritten. Es sind keine Leistungen aus dem Kernbereich der Krankenversicherung oder gar aus dem Bereich der tödlich verlaufenden Krankheiten betroffen, bei denen dieser Spielraum eingeschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat sich ua davon leiten lassen, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist. Das galt auch 2006: Hier lag die Schwangerschaftsrate nach ICSI (intrazytoplasmatische Spermien­injektion) bei Frauen im 40. Lebensjahr nur bei 18 %, selbst im 30. Lebensjahr aber mit 34 % noch fast doppelt so hoch. Der Gesetzgeber musste das Höchstalter der Frau weder individuell noch mög­lichst punktgenau und aktuell nach den neuesten Statistiken festlegen oder die Regelung zeitnah an den jeweiligen Kenntnisstand anpassen. Dass der Bundesgerichtshof die Leistungspflicht von privaten Krankenversicherungsunternehmen erst bei einer Erfolgsaussicht von weniger als 15 % verneint1, ist dabei ohne Belang. Die Ungleich­behandlung von Versicherten der GKV ist Folge der verfassungsrechtlich hinzunehmenden Entschei­dung des Gesetzgebers für zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme.

Bereits vor zwei Jahren hatte das Bundessozialgericht in der gesetzlichen Krankenversicherung die Altersgrenze des 50. Lebensjahres für Männer2 sowie die Begrenzung des Anspruchs für Leistungen der künstlichen Befruchtung auf 50 % der Behandlungskosten3 als verfassungsgemäß angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das Gesetz die Gewährung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Personen be­schränkt, die miteinander verheiratet sind4.

Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 2009 – B 1 KR 12/08 R

  1. BGHZ 164, 122
  2. Urteil vom 24. Mai 2007 – B 1 KR 10/06 R, SozR 4-2500 § 27a Nr 4
  3. Urteil vom 19. September 2007 – B 1 KR 6/07 R, SozR 4-2500 § 27a Nr 5
  4. Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03, BVerfGE 117, 316 = SozR 4-2500 § 27a Nr 3

 

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