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Zweiter Elektro-Rollstuhl

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8. Juli 2011 | Sozialrecht

Zum Ausgleich einer Behinderung im Bereich der Mobilität haben Versicherte gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einem geeigneten Elektro-Rollstuhl. Ein zweiter Elektro-Rollstuhl muss nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts hingegen regelmäßig nicht gewährt werden. Etwas anderes gelte erst dann, wenn der Erst-Rollstuhl regelmäßig über längere Zeit nicht verfügbar sei, ein passender Ersatz-Rollstuhl nicht gestellt werden könne und der Versicherte deshalb über längere Zeit überwiegend bettlägerig sei. In des Zwischenzeit ist die Benutzung eines Leichtgewicht-Rollstuhls ist für mehrere Wochen zumutbar, entschied das Hessische Landessozialgericht.

Diesem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts liegt die Klage eines Schwerbehinderten zugrunde, der auf Übernahme der Reparaturkosten für einen zweiten Elektro-Rollstuhl klagte.

Der Kläger aus dem Hochtaunuskreis kann aufgrund einer spastischen Tetraplegie nicht gehen und seinen Kopf nur schwer halten. Der in einem Pflegeheim lebende Mann ist deshalb dauerhaft auf einen individuell angepassten Rollstuhl angewiesen. Seine Krankenkasse bewilligte ihm im Jahr 1999 einen Elektro-Rollstuhl “Allround”. Als dieser die Versorgungsbedürfnisse des Klägers nicht mehr erfüllte, gewährte die Krankenkasse im Jahr 2001 als Ersatz den Elektro-Rollstuhl “Chairman” mit integrierter Aufstehvorrichtung und Joystick-Steuerung. Diesen Rollstuhl benutzt der behinderte Mann seitdem vorwiegend. Neben diesen beiden elektrischen Rollstühlen ist der nunmehr 38-Jährige mit einem Leichtgewicht-Rollstuhl ausgestattet. Da er seine Hände für die Vorwärtsbewegung dieses manuellen Rollstuhls nicht einsetzen kann, ist er jedoch zu dessen Nutzung, etwa bei Ausflügen und Besuchen außerhalb des Heimes, auf eine Hilfsperson angewiesen.

Im Jahr 2006 beantragte der Kläger die Übernahme von Reparaturkosten für den älteren Elektro-Rollstuhl, den er während der Reparaturen des neuen Elektro-Rollstuhls benötige. Die Krankenkasse lehnte dies ab. Der Versicherte könne zwar den alten Rollstuhl behalten, anfallende Reparaturkosten müsse er jedoch selbst tragen. Der behinderte Mann verwies hingegen darauf, dass der neue Elektro-Rollstuhl öfters defekt sei und ihm der Leichtgewicht-Rollstuhl keine eigenständige Mobilität ermögliche. Auf diese sei er jedoch wegen seiner geringfügigen Beschäftigung im Pflegeheim angewiesen. Ferner könne er auf dem Leichtgewicht-Rollstuhl nicht längere Zeit ohne körperliche Beschwerden sitzen.

Die Darmstädter Richter gaben der Krankenversicherung Recht. Gründe, die ausnahmsweise eine Mehrfachausstattung rechtfertigten, lägen nicht vor. Ein Anspruch auf Zweitversorgung bestehe erst bei gravierender Einschränkung der Mobilität. Zudem habe der ältere Elektro-Rollstuhl so schwerwiegende Mängel, dass dessen weitere Verwendung aufgrund der Unfallgefahren nicht anzuraten sei.

Da der Kläger ferner über einen Leichtgewicht-Rollstuhl verfüge, sei seine Mobilität ausreichend gesichert. Dass er insoweit auf eine Hilfsperson angewiesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da deren Hilfeleistung ihm als Pflegeleistung der Stufe III zustehe. Da der Leichtgewicht-Rollstuhl über eine anatomische Sitzanpassung verfüge, sei dessen Nutzung dem Kläger für eine Übergangszeit auch zumutbar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Kläger wegen der Reparatur des neuen Elektro-Rollstuhls über Wochen ununterbrochen oder über einen deutlich längeren Zeitraum als 4 – 6 Wochen die überwiegende Zeit liegend im Bett verbringen müsse.

Auf seine Berufstätigkeit könne sich der Kläger gegenüber der Krankenkasse nicht berufen, da diese, so das Hessische Landessozialgericht, für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig sei.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2011 – L 8 KR 310/08

 

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