Das Verböserungsverbot steht der Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 4 AO während des Klageverfahrens steht nicht entgegen.
Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 132 AO), sodass eine nach dem Gesetz bestehende Änderungsmöglichkeit durch ein schwebendes finanzgerichtliches Verfahren nicht eingeschränkt wird.
Diese gesetzliche Änderungsmöglichkeit besteht vorliegend nach § 174 Abs. 4 AO. Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.
Einer Änderung nach § 174 Abs. 4 AO steht das Verböserungsverbot des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht entgegen, da es sich bei der Änderung nach § 174 Abs. 4 AO nicht um eine Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren, sondern um eine eigenständige Änderung handelt1. Dasselbe gilt für das finanzgerichtliche Verböserungsverbot. Dieses verwehrt dem Finanzgericht lediglich, den Kläger bezogen auf die mit der Klage angegriffene Steuerfestsetzung schlechter zu stellen2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Februar 2016 – V R 53/14