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Akteneinsicht durch den Beigeladenen

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24. Juni 2010 | Steuerrecht

Nach § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.

Diese Vorschrift gilt auch im Beschwerdeverfahren. Denn für dieses unvollständig geregelte Verfahren sind über den sinngemäß anwendbaren § 121 FGO die Vorschriften der Abschnitte III und IV des Zweiten Teils der FGO anzuwenden1. Im Beschwerdeverfahren ist der Rechtsbehelfsführer –im Streitfall neben dem Kläger der Antragsteller– Beteiligter im Sinne des § 57 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist2.

Allerdings kann das Recht auf Akteneinsicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) eingeschränkt sein3. Dies gilt insbesondere für die Beschwerde gegen die Beiladung. Denn erst mit der Entscheidung über die Beschwerde ist geklärt, ob die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Klageverfahrens (§ 57 Nr. 3 FGO) weiter bestehen bleibt. Nur ein Beteiligter hat aber das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO). Zum Schutz des Steuergeheimnisses hat der Gesetzgeber –anders als nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG — in der FGO die Möglichkeit geschaffen, auch den die Beiladung anordnenden Beschluss anzugreifen4. Im Beschwerdeverfahren über die Beiladung beschränkt sich daher die Akteneinsicht auf diejenigen Akten, die die Grundlage für die Entscheidung über die Beiladung bilden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Mai 2010 – IV B 15/10

  1. BFH, Beschluss vom 30.04.1987 – V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vgl. auch BFH, Beschluss vom 22.12.2005 – X B 157/05, BFH/NV 2006, 784
  2. vgl. BFH (Großer Senat), Beschluss vom 16.01.1984 – GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439
  3. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 80, m.N. aus der Rechtsprechung
  4. Spindler in HHSp, § 60 FGO Rz 100; vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses vom 9. Juni 1965, zu BT-Drs. IV/3523, S. 7, zu § 58 FGO

 

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