Auslandsaufenthalt ohne inländischen Zustellungsbevollmächtigten
Wer bei einem Aufenthalt im Ausland mit dem Eingang behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen sowie mit der Notwendigkeit darauf bezogener fristgebundener Rechtsbehelfe rechnen muss, hat nach der Rechtsprechung alle Maßnahmen zu treffen, die nach vernünftigem Ermessen geeignet sind, die Versäumnis von Fristen auszuschließen1. Dazu muss er insbesondere sicherstellen, dass fristauslösende Schriftstücke rechtzeitig zu seiner Kenntnis gelangen2. Dafür genügt es, für die Zeit der Abwesenheit entweder Zustellungsvertreter zu benennen oder durch andere Hilfspersonen zu gewährleisten, dass gegen förmlich zugestellte Sendungen mit fristauslösender Wirkung fristwahrende Maßnahmen eingeleitet werden3.
Diese Voraussetzungen wird sowohl durch die Benennung einer Zustellungsbevollmächtigten als auch durch Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit einem Wegfall der Vertretungsfunktion der beauftragten Vertreter hätte rechnen müssen, sind nicht ersichtlich; die Länge der Ortsabwesenheit ohne Kontaktmöglichkeit der Vertreter genügt dafür nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht4.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. April 2010 – VIII R 8/08
- BFH, Beschlüsse vom 13.11.1989 – III B 107/88, BFH/NV 1990, 649; vom 27.08.1997 – XI B 118, 119, 149/96, XI S 43, 44, 50/96, BFH/NV 1998, 617; und vom 30.03.2006 – VII B 197/05, BFH/NV 2006, 1487↩
- BFH, Urteil vom 09.12.1999 – III R 37/97, BFHE 190, 292, BStBl II 2000, 175↩
- BFH, Urteil vom 22.08.2006 – I R 24/05, BFH/NV 2007, 63↩
- vgl. BVerwG, Beschluss in DVBl 1984, 90↩





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