Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Steuerrecht » Das angekündigte Nichterscheinen und der neue Prozessbevollmächtigte

Das angekündigte Nichterscheinen und der neue Prozessbevollmächtigte

…drucken   
14. Juni 2011 | Steuerrecht

Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden. Ein Anspruch auf Terminsverlegung bzw. Vertagung besteht nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO unter anderem nicht, wenn ein Verfahrensbeteiligter ankündigt, zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen und das Gericht nicht dafür hält, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist.

Im vorliegend vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hat der Kläger ausdrücklich mitgeteilt, dass er nicht am Termin teilnehmen werde, weil er dies nicht für erforderlich halte bzw. er dem Verfahren durch seine Teilnahme nicht den “Anschein der Ordnungsmäßigkeit” geben wolle. Dies rechtfertigt eine Verlegung bzw. Vertagung des Termins ebenso wenig, wie die Bestellung der neuen Prozessbevollmächtigten erst drei Tage vor dem Termin. Denn der Wechsel bzw. die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder er zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt1.

Vorliegend wurde dem Kläger die Ladung zu der am 21. März 2011 stattfindenden mündlichen Verhandlung am 1. März 2011 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Er hätte deshalb die Möglichkeit gehabt, einen neuen Prozessbevollmächtigten so rechtzeitig zu bestellen, dass dieser hinreichend Zeit für die Einarbeitung in den Sach- und Rechtsstand gehabt hätte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Gericht bereits im Zusammenhang mit der Zurückweisung der “C Ltd.” als Prozessbevollmächtigtem mit Verfügung vom 17. Juni 2009 erfolglos beim Kläger angefragt hatte, ob er künftig einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellen wolle. Schutzwürdige Gründe, weshalb die neuen Prozessbevollmächtigten erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung bestellt wurden, hat der Kläger nicht dargelegt.

Darüber hinaus hat der Kläger von einer ihm angebotenen Einsicht in die Verfahrensakten keinen Gebrauch gemacht2. Denn sowohl dem Kläger als auch seiner damaligen Prozessbevollmächtigten wurde die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die den Kläger und das vorliegende Verfahren betreffenden Akten bereits in der Verfügung vom 17. Juni 2009 angeboten. Auf diese Verfügung und die darin ermöglichte Akteneinsicht wurde zudem nochmals im Beschluss vom 31. August 2009 ausdrücklich Bezug genommen. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt und keine Akteneinsicht genommen worden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. März 2011 eine Einsichtnahme in die Akten hätte erfolgen können, wenn die Klägerseite – entgegen ihrer ausdrücklichen Ankündigung, nicht erscheinen zu wollen – zum Termin erschienen wäre. Anhaltspunkte für eine fortdauernde Unmöglichkeit der Akteneinsichtnahme aus von der Klägerseite nicht zu vertretenden Gründen sind – ebenso wenig wie andere Gründe, die eine Terminsverlegung bzw. Vertagung rechtfertigen könnten – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Verlegung bzw. Vertagung des Termins kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht3.

Die Klägerseite kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Denn trotz der vom Finanzgericht ausdrücklich angebotenen Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme hat die Klägerseite nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen4. Die Klägerseite hat vielmehr im Schriftsatz vom 18. März 2011 ausdrücklich und ohne eine die Verlegung des Termins rechtfertigende Begründung angekündigt, zum Termin nicht erscheinen zu wollen. Damit hat sie bewusst an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, obwohl ihr aufgrund der vorherigen Mitteilungen über die Möglichkeit zur Akteneinsicht bekannt war, dass die den Kläger und das vorliegende Verfahren betreffenden Akten beim Gericht vorliegen und zumindest im Termin hätten eingesehen werden können.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. März 2011 – 7 K 4596/07

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 30.01.2008 – V B 72/06, BFH/NV 2008, 812
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 05.02.2009 – VIII B 95/08, ZSteu 2009, R339 m.w.N.
  3. vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.02.2009 – VIII B 95/08, ZSteu 2009, R339 m.w.N.; vom 30.01.1997 – I B 79/96, BFH/NV 1997, 671; und vom 30.11.1992 – X B 18/92, BFH/NV 1993, 732
  4. vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.02.2009 – VIII B 95/08, ZSteu 2009, R339 m.w.N.; vom 29.10.2004 – XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566; und vom 22.12.2003 – VII B 35/03, BFH/NV 2004, 652; BFH, Urteil vom 27.06.2006 – VII R 34/05, BFH/NV 2006, 2024

 

alt=Ihre Frage an den Anwalt im Steuerrecht:

Kompetent, einfach und schnell - die anwaltliche eMail-Beratung im Steuerrecht!

 

Ihre Frage zum Steuerrecht - Bitte schildern Sie den Sachverhalt:
Name:
eMail:
 

Ihre Anfrage wird automatisch an unsere kooperierenden Rechtsanwälte weitergeleitet. Von dort wird Ihnen auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung die anfallende Gebühr mitgeteilt. Sollte Ihnen das Angebot nicht zusagen, müssen Sie selbstverständlich auch nichts bezahlen!

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Steuerrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für Steuern & Finanzen

 

 

Steuersoftware

 

Schlagworte für diesen Artikel: terminverlegung gericht muster • operationstermin nichterscheinen formular • vorlagen terminänderungen • bussgeld für nichterscheinen gerichtstermin trennungsunterhalt • keine akteneinsicht verlegung termin • akteneinsicht finanzgericht münchen • gericht köln • krankenkasse akte einsehen • terminsverlegungsantrag nach § 227 abs. 3 nr. 1 muster • terminänderung gericht •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang