Der Steuerbescheid – und die irrige Beurteilung eines Sachverhalts

Der Begriff „bestimmter Sachverhalt“ erfasst nicht nur einzelne steuererhebliche Tatsachen, sondern auch den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex, sofern die ihn bildenden Sachverhaltselemente einen inneren Zusammenhang aufweisen.

Der Steuerbescheid – und die irrige Beurteilung eines Sachverhalts

Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt gemäß § 174 Abs. 4 Satz 2 AO auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden (§ 174 Abs. 4 Satz 3 AO). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor:

Entgegen der Ansicht des Finanzgericht handelt es sich bei den Vereinbarungen vom 22.10.1997 zwischen dem Kläger und der H-GmbH und den darauf beruhenden Zahlungen sowie den Vertragsbeziehungen des Klägers mit der GEMA und deren Zahlungen an die H-GmbH um einen „bestimmten Sachverhalt“ i.S. von § 174 Abs. 4 AO.

Bei dem Tatbestandsmerkmal des „bestimmten Sachverhalts“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Normzwecks zu konkretisieren ist. Danach soll der Steuerpflichtige im Fall seines Obsiegens an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist. Der Steuerpflichtige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen1. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem bestimmten Sachverhalt der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der Begriff erfasst nicht nur einzelne steuererhebliche Tatsachen, sondern den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex2. Dabei müssen der ursprünglich beurteilte und der tatsächlich verwirklichte Lebenssachverhalt und Besteuerungssachverhalt nicht vollständig übereinstimmen3.

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Im vorliegend vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall umfasst der Sachverhaltskomplex sowohl die in 1997 und 1998 erfolgten und auf einem Darlehensvertrag beruhenden Zahlungen der H-GmbH von 2.000.000 DM gegen Abtretung der Lizenzansprüche des Klägers bei der GEMA als auch die Vertragsbeziehungen des Klägers zur GEMA und die darauf beruhenden jährlichen Lizenzzahlungen.

Mehrere Sachverhaltselemente bilden dann einen einheitlichen Lebensvorgang und Sachverhaltskomplex, wenn die betreffenden Sachverhaltselemente einen inneren Zusammenhang aufweisen4.

Dabei muss der Sachverhalt nicht in vollem Umfang inhaltsgleich sein, vielmehr kann es -wie im Streitfall- nach den Erfordernissen des jeweiligen steuerlichen Tatbestandes genügen, dass er zumindest zu einem Teil in den widerstreitenden Steuerfestsetzungen deckungsgleich ist5.

Eine „irrige Beurteilung“ i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO liegt vor, wenn sich die Beurteilung des bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist6.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2015 – V R 38/13

  1. BFH, Urteil vom 14.11.2012 – I R 53/11, BFH/NV 2013, 690, BFH, Beschluss vom 21.05.2004 – V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497[]
  2. BFH, Urteile vom 19.12 2013 – V R 7/12, BFHE 245, 80; vom 24.04.2013 – II R 53/10, BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755; und vom 16.04.2013 – IX R 22/11, BFHE 241, 136[]
  3. BFH, Urteil vom 14.01.2010 – IV R 33/07, BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 19.11.2003 – I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, Rz 15; FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012 14 K 1400/11 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 709, Rz 32; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 174 Rz 12[]
  5. BFH, Urteil vom 19.11.2003 – I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, Rz 15 a.E.; BFH, Beschluss vom 06.12 1979 – IV B 56/79, BFHE 130, 1, BStBl II 1980, 314, Rz 22; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 174 AO Rz 57 und 82; Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 29; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 5; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, § 174 AO Rz 18[]
  6. BFH, Urteil vom 21.08.2007 – I R 74/06, BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277[]
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