Die verfrüht erhobene Untätigkeitsklage – und der Erörterungstermin beim Finanzamt

Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen vor Klageerhebung einen zureichenden Grund für die vorläufige Nichtbescheidung des Einspruchs mitgeteilt hat1.

Die verfrüht erhobene Untätigkeitsklage – und der Erörterungstermin beim Finanzamt

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzamt dem Kläger vor Klageerhebung zwar mit Schreiben vom 22.01.2015 -innerhalb der Sechs-Monats-Frist- zunächst in Aussicht gestellt, noch im Laufe des Januar 2015 über die Einsprüche zu entscheiden. Am 5.02.2015 lud das Finanzgericht indes in dem zur Einkommensteuer 2010 anhängigen Klageverfahren für den 19.03.2015 zu einem Erörterungstermin. Daraufhin wandte sich das Finanzamt am 18.02.2015 erneut an den Kläger und teilte mit, es stelle im Hinblick auf den „recht kurzfristig anberaumten“ Erörterungstermin die Entscheidung über die Einsprüche vorerst zurück. Im Rahmen des Erörterungstermins sei eine Klärung streitiger Sach- und Rechtsfragen denkbar, weshalb es diese kurze Verfahrensruhe als zweckmäßig ansehe.

Jedenfalls in diesem Schreiben hat das Finanzamt dem Kläger einen zureichenden Grund für die Zurückstellung der Entscheidung über die Einsprüche mitgeteilt. Das Finanzgericht durfte daher die vom Kläger noch vor Durchführung des Erörterungstermins erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig ansehen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Mai 2016 – X B 174/15

  1. BFH, Entscheidungen vom 14.03.1972 – VII R 9/69, BFHE 105, 92, BStBl II 1972, 546; und vom 31.08.2006 – II B 141/05, BFH/NV 2006, 2296, unter II. 1.[]
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