Einbeziehung eines Richtigstellungsbescheides in ein anhängiges Klageverfahren

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können.

Einbeziehung eines Richtigstellungsbescheides in ein anhängiges Klageverfahren

Wird danach nur eine der in einem Gewinnfeststellungsbescheid enthaltenen selbständigen Feststellungen mit der Klage angefochten, kann während der Rechtshängigkeit dieser Klage der Streitgegenstand im Wege einer Klageänderung i.S. des § 67 FGO nur dann auf eine weitere selbständige Feststellung erstreckt werden, wenn diese Klageänderung innerhalb der einmonatigen Klagefrist erfolgt1.

Die prozessuale Selbständigkeit der einzelnen Besteuerungsgrundlagen eines Gewinnfeststellungsbescheids kommt auch im Anwendungsbereich des § 68 FGO zum Tragen, wenn der mit der Klage angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid geändert oder ersetzt wird, bzw. ein neuer Verwaltungsakt, vorliegend die Richtigstellungsbescheide, an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Bescheids, hier die Gewinnfeststellungsbescheide, tritt. § 68 FGO setzt voraus, dass beide Bescheide „dieselbe Steuersache“, d.h. dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen. Ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid bzw. ein Gewinnfeststellungsbescheid, der an die Stelle eines unwirksamen Gewinnfeststellungsbescheids tritt, wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens2. Wird eine in einem nachträglichen Änderungsbescheid geänderte Besteuerungsgrundlage nicht nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, kann der Steuerpflichtige allerdings innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist bei der Finanzbehörde Einspruch einlegen3.

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Auch durch den Erlass der Richtigstellungsbescheide ist der Gegenstand der Klage, die im vorliegenden Fall zunächst nur auf die Aufhebung der Feststellung des Veräußerungsgewinns gerichtet war, nicht erweitert worden. Eine Einbeziehung weiterer, bisher nicht angefochtener, selbständiger Feststellungen – hier weitere selbständige Besteuerungsgrundlagen – war nach § 68 FGO ausgeschlossen. Die Richtigstellungsbescheide sind daher nur insoweit gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden, als sie die Feststellung des Veräußerungsgewinns betrafen.

Das Finanzgericht hätte daher über die Klage nur bezüglich der Feststellung des Veräußerungsgewinns durch Sachurteil entscheiden dürfen. Bezüglich der anderen Feststellungen hätte ein Prozessurteil ergehen müssen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Juli 2015 – IV B 72/14

  1. BFH, Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764[]
  2. BFH, Urteile vom 20.05.2010 – IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, und in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764[]
  3. vgl. BFH, Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764[]