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Bewährungsauflagen als Werbungskosten

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8. April 2009 | Einkommensteuer

Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens, also Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB auferlegt, sind, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Gleiches gilt, wie der BFH als orbiter dictum ebenfalls festhielt, unter bestimmten Voraussetzungen auch für Zahlungen, die aufgrund einer gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Auflage im Rahmen einer Einstellung des Strafverfahrens (etwa im Rahmen der §§ 153a StPO, 15 JGG) erfolgen, soweit es sich hierbei um Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung handelt.

In dem jetzt vom BFH entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte das Strafgericht dem Kläger u.a. zur Auflage gemacht, zu Gunsten eines Geschädigten als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 100 000 DM zu leisten. Der Kläger erfüllte diese Auflage und machte den an den Geschädigten bezahlten Betrag in Höhe von 100 000 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.

Nach § 12 EStG dürfen, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung, bestimmte Ausgaben weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt nach § 12 Nr. 4 EStG auch für die in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

Wie der BFH jetzt aber entschied, steht das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Werbungskostenabzug der Bewährungsauflage nicht entgegen. Denn § 12 Nr. 4 EStG begründet nach dem Urteil des BFH nur für solche Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie im strafgerichtlichen Verfahren zur Schadenswiedergutmachung gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG auferlegt werden. Denn dem Täter wird durch eine solche „Bewährungsauflage“ kein besonderes Opfer abverlangt. Der Ausgleich für das begangene Unrecht erschöpft sich in diesen Fällen, so der BFH, in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten.

1. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt.

2. § 12 Nr. 4 EStG begründet nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen.

3. Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG. Solche Zahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

4. Der Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG wird nicht dadurch eröffnet, dass die Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen, zugleich der Genugtuung für das begangene Unrecht dient.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.09 – VI R 37/06

 

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