Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abfluss von Betriebsausgaben bei unbaren Zahlungen per Überweisung1 ist auch auf den Fall einer unbaren Zahlung im Lastschriftverafahren zu übertragen.
Danach liegt auch bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren ein Abfluss i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zahlung (hier: der Steuerschuld) zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich2.
Dies entspricht der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO, nach der bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung die Zahlung -unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift beim Zahlungsempfänger- am Fälligkeitstag als entrichtet gilt. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren der Belastung seines Kontos innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen kann, da in diesem Fall ein Abfluss zu verneinen wäre3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. März 2016 – VIII B 58/15