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Altersfreibetrag bei der Betriebsveräußerung

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30. September 2009 | Einkommensteuer (Betrieb)

Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt gemäß § 16 EStG auch der Gewinn aus einer Betriebsveräußerung. Ist der verkaufende Betriebsinhaber allerdings mindestens 55 Jahre alt oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird gemäß § 16 Abs. 4 EStG auf seinen Antrag hin nur der 45.000 € übersteigende Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterworfen. Dieser Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren und reduziert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt.

Dieser Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschied, personenbezogen gewährt; er steht dem Steuerpflichtigen daher für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juli 2009 – X R 2/09

 
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