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Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Schätzungsfällen

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Das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) und § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) steht nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen auch nachträglich in Fällen zu, in denen die Höhe des Gewinns zu schätzen ist.

Gewinn ist der um Entnahmen und Einlagen korrigierte Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können unter den in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen anstelle des durch Bestandsvergleich ermittelten Gewinns den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Einnahme-Überschussrechnung).

Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen – wie im vorliegend vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall die Klägerin -, haben grundsätzlich das Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen.

Es besteht für die Klägerin weder eine derivative (§ 140 AO) noch eine originäre (§ 141 AO) Buchführungspflicht. Sie hat weder eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögens-vergleich noch durch Einnahme-Überschussrechnung vorgenommen. Daher ist die Höhe des von ihr erzielten gewerblichen Gewinnes zu schätzen.

Im entschiedenen Fall hat die Klägerin das ihr grundsätzlich zustehende Wahlrecht in der mündlichen Verhandlung nachträglich dahingehend ausgeübt, dass sie die Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG wählte.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zusteht1. Formal wird das Wahlrecht hiernach allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. Dies entspricht im Ergebnis auch der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung2.

Das Niedersächsische Finanzgericht tritt der im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 20053 vom XI. Senat vertretenen Rechtsansicht bei4 und gesteht der Klägerin auch in vorliegendem Fall, in dem die Höhe des erzielten Gewinnes mangels entsprechenden Zahlenwerks zu schätzen ist, das Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart nachträglich zu.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Februar 2011 – 10 K 258/10

  1. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – XI R 4/04, BStBl II 2006, 509
  2. z.B. HHR/Kanzler, § 4 EStG, Stand: September 2009, Rn. 550; Blümich/Wied, § 4 EStG Rn. 134 ff.; Frotscher in Frotscher, EStG, Stand: Dezember 2009, § 4 Rn. 19; Kanzler, FR 1998, 233, 245; Drüen, DStR 1999, 1589; Drüen/Krumm, FR 2004, 685; Hofer, DStR 2000, 1635
  3. BFH, Urteil vom 19.10.2005 – XI R 4/04, BStBl II 2006, 509
  4. so auch der IV. Senat: BFH, Urteil vom 19.03.2009 – IV R 57/07, BStBl II 2009, 659

 

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