Das Golfturnier als Wohltätigkeitsveranstaltung – und keine Betriebsausgaben des Sponsors

Die Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung sind nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dies gilt auch dann, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren.

Das Golfturnier als Wohltätigkeitsveranstaltung – und keine Betriebsausgaben des Sponsors

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall richtete eine Unternehmerin jeweils ein Golfturnier im Golfpark A aus. Die Golfturniere waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener Unternehmen als Ausrichter eingebunden, deren Erlöse zur Finanzierung der ebenfalls jährlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltung B verwendet wurden. Bei Letzterer handelte es sich um eine Veranstaltung, bei der Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. An die Golfturniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung in einem Restaurant an, die überwiegend von den Teilnehmern des Golfturniers, daneben aber auch von Vertretern der Wohltätigkeitsveranstaltung B, Prominenten und interessierten Dritten besucht wurde. Die von der Unternehmerin im Rahmen der Einladung zum Golfturnier ausgelobten und auch entsprechend erbrachten Leistungen umfassten die Teilnahme an dem Golfturnier, die Platzverpflegung, ein Startgeschenk, einen Sektempfang sowie ein festliches Abendessen mit Siegerehrung und Abendprogramm mit Tanz. Die Teilnehmer, die nur zum Teil Geschäftspartner der Unternehmerin waren, zahlten weder Startgelder an die Unternehmerin noch an die Betreiber des Golfplatzes. Die Kosten sowohl für das Turnier als auch für die Abendveranstaltung übernahm die Unternehmerin. Die Teilnehmer wurden jedoch um eine großzügige Spende für die Wohltätigkeitsveranstaltung B gebeten. Das Finanzamt versagte für die von der Unternehmerin übernommenen Kosten unter Berufung auf das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG den Betriebsausgabenabzug. Zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand:

Die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen sind nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Regelung betrifft nach dem Einleitungssatz des § 4 Abs. 5 EStG Betriebsausgaben, also Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation“ ansah und „im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens“ den Aufwand „nicht länger durch den Abzug … vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt“ wissen wollte1 EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, zu BT-Drs. III/1941, S. 3)). Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Soweit in der Versagung des Abzugs der Ausgaben ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt2.

Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegen die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere und für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

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Dabei kann der Bundesfinanzhof dahinstehen lassen, ob die Veranstaltung der Golfturniere und der Abendveranstaltungen überhaupt durch den Betrieb der Unternehmerin veranlasst war und deshalb die dadurch verursachten Aufwendungen dem Grunde nach Betriebsausgaben darstellen.

Gegen eine betriebliche Veranlassung spricht nämlich die Einlassung der Unternehmerin im finanzgerichtlichen Verfahren, die sie auch im vorliegenden Revisionsverfahren wiederholt, dass die Golfturniere nicht bzw. nur untergeordnet dem Interesse der Unternehmerin gedient hätten, Neukunden zu werben bzw. Bestandskunden an ihr Unternehmen zu binden, der Hauptzweck der Veranstaltungen vielmehr die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung B und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch die mit den Veranstaltungen verbundenen Spendenaufrufe gewesen sei. Diese Motivation der Unternehmerin würde, sollte sie tatsächlich ganz überwiegend im Vordergrund gestanden haben, eine betriebliche Veranlassung von vornherein ausschließen und schon insoweit dem Betriebsausgabenabzug entgegenstehen. Eines Rückgriffs auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bedürfte es insoweit nicht.

Soweit der Bundesfinanzhof mit dem Finanzgericht und auch dem Finanzamt zu Gunsten der Unternehmerin davon ausgeht, dass die Golfturniere und die anschließenden Abendveranstaltungen nicht nur unwesentlich auch betrieblich veranlasst waren, weil sie jedenfalls auch dem Zweck gedient haben, Kunden zu gewinnen und zu binden und für das Unternehmen der Unternehmerin zu werben, sind die dafür getätigten Aufwendungen zwar Betriebsausgaben, diese dürfen allerdings gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG den Gewinn nicht mindern.

Die Veranstaltung eines Golfturniers stellt einen „ähnlichen Zweck“ im Sinne dieser Regelung dar. Auch diese Turniere weisen typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Steuerpflichtigen und/oder seiner Geschäftsfreunde auf3.

Die der Unternehmerin entstandenen Kosten für die Durchführung der Golfturniere unterliegen danach dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Angemessenheitserwägungen im konkreten Einzelfall sind, wie dargelegt, nicht anzustellen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es vielmehr gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende Unangemessenheit von Aufwendungen typisiert zu bestimmen. Unter das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen sämtliche Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere. Unerheblich ist, dass die Turniere auf einer gemieteten Anlage veranstaltet wurden, denn auch die Kosten für die Anmietung des Golfplatzes fallen unter das Abzugsverbot. Es kommt zudem nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Gesellschafter der Unternehmerin oder deren Arbeitnehmer überhaupt an den Golfturnieren teilgenommen haben4, denn das Abzugsverbot greift selbst dann ein, wenn an dem Golfturnier nur (potentielle) Geschäftskunden teilnehmen.

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Auch die Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen sind von dem Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG umfasst. Nach dieser Regelung dürfen die mit den nicht abzugsfähigen Aufwendungen -hier Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers- zusammenhängenden Bewirtungskosten ebenfalls den Gewinn nicht mindern. Ein Zusammenhang im Sinne der Regelung liegt vor, wenn die Bewirtung jedenfalls auch durch eine Veranstaltung oder Tätigkeit, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt, veranlasst war5. Ob ein derartiger Veranlassungszusammenhang besteht, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. Deren Würdigung obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz, welches unter Einbeziehung und Gewichtung aller festgestellten tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung seine Entscheidung zu treffen hat. Die unter diesen Voraussetzungen getroffene Würdigung des Finanzgericht ist grundsätzlich nicht angreifbar und für das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. Sie ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorliegen6.

Die Würdigung des Finanzgericht, dass die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen mit den Golfturnieren im Sinne des Gesetzes „zusammenhing“, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Finanzgericht hat im Rahmen seiner diesbezüglichen Würdigung zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass die Unternehmerin bereits in ihrer Broschüre zur Wohltätigkeitsveranstaltung B ihre Gäste zu einem Golfturnier mit anschließender Verköstigung im Rahmen einer Abendveranstaltung eingeladen hat. Ebenfalls zutreffend hat es bei seiner Würdigung hervorgehoben, dass die Ehrung der Sieger der Golfturniere in die Abendveranstaltungen eingebettet und auch dadurch der Zusammenhang beider Veranstaltungen für Außenstehende deutlich erkennbar gewesen sei. Zu Recht hat das Finanzgericht den Zusammenhang beider Veranstaltungen auch nicht deshalb verneint, weil die Aufwendungen für die Bewirtung die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere deutlich überschritten hatten. Die Höhe der Aufwendungen für die Bewirtung kann regelmäßig nicht dazu führen, dass ein grundsätzlich vorliegender Zusammenhang beider Veranstaltungen wieder gelöst wird. Etwas anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn die Durchführung der Abendveranstaltung der eigentliche Hauptzweck im Rahmen der Spendenaktion zur Wohltätigkeitsveranstaltung B gewesen wäre und zu dieser selbständig organisierten Veranstaltung u.a. auch Teilnehmer eines zeitgleich, aber unabhängig davon organisierten Golfturniers quasi zusätzlich eingeladen worden wären.

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Besteht danach ein Zusammenhang der Abendveranstaltungen mit den Golfturnieren, wird dieser auch nicht dadurch gelöst, dass an den Abendveranstaltungen nicht ausschließlich aktive Turnierspieler teilgenommen haben. Dies wird in den meisten Fällen, wie sich auch den von der Unternehmerin eingereichten Teilnehmerlisten entnehmen lässt, schon dadurch bedingt sein, dass an der Abendveranstaltung auch die Angehörigen und Partner der aktiven Golfspieler(innen) teilgenommen haben. Die enge Verzahnung der Abendveranstaltung mit dem Golfturnier wird dadurch eher bestätigt. Dies gilt ebenso, soweit die Abendveranstaltung auch von Personen besucht worden ist, die weder selbst, noch deren Angehörige oder Bekannte aktiv an den Golfturnieren teilgenommen haben. Auch dieser Umstand rechtfertigt es nicht, den Zusammenhang der Abendveranstaltung mit dem Golfturnier zu verneinen.

Die Aufwendungen sind schließlich, soweit sie auf letzteren Personenkreis entfallen, auch nicht aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auszuscheiden7. Denn diese Aufwendungen sind Teil der Aufwendungen für die Abendveranstaltungen, die maßgeblich durch das Golfturnier veranlasst waren.

Anders als die Unternehmerin meint, kommt auch ein Betriebsausgabenabzug unter Berufung auf das BMF, Schreiben in BStBl I 1998, 212 (sog. Sponsoringerlass) nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist8. Zum anderen unterfällt die Veranstaltung der Golfturniere, anders als das Finanzgericht meint, nicht dem Anwendungsbereich der Verwaltungsanweisung. Maßgeblicher Gegenstand des Sponsoringserlasses ist die Aufteilung von Aufwendungen, die von den Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen getätigt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen richtet sich ausschließlich danach, durch welche Motivation des Steuerpflichtigen diese Aufwendungen veranlasst sind. Ist die Motivation in der Förderung der o.g. gemeinnützigen Zwecke zu sehen oder jedenfalls überwiegend dadurch bedingt, sind die Aufwendungen im Rahmen des Spendenabzugs zu berücksichtigen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile -regelmäßig Werbezwecke- für das Unternehmen angestrebt werden9. Dieses Spannungsfeld zwischen Spende einerseits und Betriebsausgabenabzug andererseits ist Gegenstand des sog. Sponsoringerlasses. Davon nicht umfasst ist die Frage, ob die dem Grunde nach als Betriebsausgaben einzustufenden Aufwendungen unter ein vollständiges oder teilweises Abzugsverbot i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 ff. EStG fallen. Dieses gesetzlich angeordnete Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen könnte auch im Wege einer anderslautenden Verwaltungsanweisung nicht umgangen werden.

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Im Übrigen kann der Bundesfinanzhof dahinstehen lassen, ob die Veranstaltung eines Golfturniers überhaupt den Begriff des „Sponsorings“ im Sinne der Verwaltungsauffassung erfüllt10.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV R 24/13

  1. Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes -StÄndG- 1960, BT-Drs. III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ((heute Nr. 4[]
  2. BFH, Urteil vom 02.08.2012 – IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824[]
  3. so bereits ausdrücklich in der Begründung zum Regierungsentwurf des StÄndG 1960, BT-Drs. III/1811, S. 8; BFH, Urteil vom 03.02.1993 – I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; BFH, Beschluss vom 29.12 2008 – X B 123/08, BFH/NV 2009, 752[]
  4. so aber Alvermann in Zeitschrift für Sport und Recht -SpuRt- 2014, 263[]
  5. Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1335[]
  6. vgl. u.a. BFH, Urteil vom 06.02.2014 – IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 31[]
  7. anderer Ansicht Alvermann in SpuRt 2014, 263[]
  8. vgl. BFH, Urteil in BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824, zu den BMF, Schreiben vom 22.08.2005 – IV B 2-S 2144-41/05, BStBl I 2005, 845; und vom 11.07.2006 – IV B 2-S 2144-53/06, BStBl I 2006, 447, betreffend die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen[]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 09.08.1989 – I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237[]
  10. dies verneinend die mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgesprochene Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 14.10.2009 S 2145 A-11-St 210[]
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