Pensionszusage im Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Nach § 6a Abs. 1 EStG darf für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, die Zusage keinen nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift schädlichen Vorbehalt enthält und die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. Bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis muss die Versorgungszusage darüber hinaus ernsthaft gewollt und dem Grunde sowie der Höhe nach betrieblich veranlasst sein.

Pensionszusage im Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Für die Frage der betrieblichen Veranlassung ist in erster Linie ein Fremdvergleich von Bedeutung. Betrieblich veranlasst ist eine Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nur dann, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer im Betrieb erteilt worden wäre, wobei die entsprechende Prüfung vorrangig nach dem Inhalt der Vereinbarungen vorzunehmen ist1.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Versorgungszusage zugunsten der angestellten Ehefrau nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, bei der der Arbeitgeber nicht nachgewiesen hat, dass er eine vergleichbare Versorgung anderen Angestellten mit vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen wie seiner Ehefrau gewährt hat. Darüber hinaus kann eine fehlende betriebliche Veranlassung auch daraus abgeleitet werden, dass die der Ehefrau erteilte Pensionszusage deutlich über deren Bruttoarbeitslohn liegt und mit einem fremden Dritten so nicht vereinbart worden wäre2. Gleiches gilt für eine fehlende Absicherung der Pensionsansprüche der Ehefrau durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung.

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Danach zu Unrecht gebildeten Rückstellungen für die Pensionszusage der Ehefrau sind nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz aufzulösen3.

Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Bildung der Pensionsrückstellung in den Lohnsteuer-Außenprüfungen der Vorjahre unbeanstandet blieb. Lohnsteuer-Außenprüfungen beziehen sich immer nur auf die lohnsteuerrechtliche Beurteilung der dort geprüften Sachverhalte und entfalten keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Veranlagungsverfahren4. Im Streitfall lässt sich daher aus dem Ergebnis der Lohnsteuer-Außenprüfung kein Vertrauensschutz zu Gunsten der Eheleute ableiten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. April 2015 – VIII R 49/12

  1. vgl. BFH, Urteile vom 25.07.1995 – VIII R 38/93, BFHE 178, 331, BStBl II 1996, 153; vom 18.12 2001 – VIII R 69/98, BFHE 197, 475, BStBl II 2002, 353[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 31.03.2004 – I R 70/03, BFHE 206, 37, BStBl II 2004, 937[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 206, 37, BStBl II 2004, 937[]
  4. BFH, Urteil vom 24.07.1996 – X R 123/94, BFH/NV 1997, 161[]