Radio-Werbespots und ihre Sprecher
Sprecher für Radio-Werbespots sind, zumindest steuerlich gesehen, nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht künstlerisch tätig.
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das FG zu der Frage Stellung genommen, ob die Erstellung von Sprachaufnahmen für den Rundfunk (Werbetexte) als künstlerische Tätigkeit zu betrachten ist und daher bei der Einkommensteuer zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führt oder ob – bei fehlendem künstlerischem Element – (nur) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben sind. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb werden die erzielten Gewinne noch zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen, bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit nicht.
Der Kläger war der Ansicht, seine Tätigkeit als Sprecher sei kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis einer laufenden Schulung und Übung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe. Nur ein Künstler habe in diesem Metier Erfolg. Die Künstlersozialkasse und die Bundesversicherungsanstalt sähen den Sprecher als Künstler. In der Regel hätten die heutigen Funkspots ein so hohes Niveau erreicht, dass der eigentlichen Werbeaussage ein „Kurzhörspiel” vorausgehe. Hörspielsprecher seien als Künstler anerkannt.
Das Finanzamt war demgegenüber der Ansicht, die Erstellung von Texten für die Radiowerbung sei keine künstlerische Tätigkeit und veranlagte den erklärten Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Allein in der Stimmbeherrschung sei noch keine künstlerische Tätigkeit zu sehen, vielmehr müssten für die Annahme einer künstlerischen Betätigung noch andere Elemente hinzutreten, wie z.B. ein ernsthafter schauspielerischer Einsatz. Dies sei nicht der Fall bei einem Schauspieler als Sprecher von Werbetexten oder einem Rundfunksprecher, der lediglich Nachrichten lese. Anders hingegen verhalte es sich bei einer Tätigkeit in einer Sprechrolle z.B. in einem Hörspiel, die eine eigene schöpferische Gestaltung erlaube. Dieser Fall sei hier jedoch nicht gegeben.
Ob diese Einordnung bei einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung durch die Künstlersozialkasse (bzw. bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung) ebenso ausfallen würde, steht freilich auf einem anderen Blatt, hierüber hatte das FG nicht zu entscheiden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2008 – 3 K 2240/04





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