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Übertragungen an die Schwesterpersonengesellschaft III

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3. November 2010 | Einkommensteuer (Betrieb)

Auch nach Ergehen des Urteils des I. Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. November 20091 ist es für den IV. Senat des Bundesfinanzhofs im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung immer noch “ernstlich zweifelhaft”, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven führt2.

Auf diesen Streit im Bundesfinanzhof reagiert nun das Bundesfinanzministerium: Das Bundesfinanzministerium hält darin zwar an seiner Rechtsansicht – entsprechend dem Urteil des I. Senats des BFH – fest, will jedoch im Hinblick auf den Beschluss des IV. Senats im Widerspruchs- und Klageverfahren auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewähren.

Unter die Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 EStG fällt nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ausschließlich die Übertragung zwischen dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmer beteiligt ist, oder die umgekehrte Übertragung. Die unmittelbare Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften stellt hingegen keinen Anwendungsfall des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 EStG dar und ist somit nicht zu Buchwerten zulässig. Ein Analogieschluss dahingehend, dass eine steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern auch in diesem Fall möglich sein müsse, weil die stillen Reserven auch in diesem Fall in einem inländischen Betriebsvermögen verbleiben, ist für die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften nicht zulässig, da dies eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraussetzen würde, die nach dem Willen des historischen Gesetzgebers nicht gegeben ist. Dies gilt auch für beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften.

Der Gleichheitsgrundsatz ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ebenfalls nicht verletzt, da es im deutschen Steuerrecht keinen allgemeinen Grundsatz gibt, der eine gewinnneutrale Übertragung zulässt oder vorschreibt, soweit die Besteuerung der stillen Reserven im Inland sichergestellt ist.

Bei Erlass von Feststellungsbescheiden ist nach dem aktuellen Runderlass des Bundesfinanzministeriums daher weiterhin daran festzuhalten, dass die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven führt.

Aufgrund des BFH-Beschlusses vom 15. April 2010 ist allerdings auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (§ 361 Absatz 2 und 3 AO).

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 29. Oktober 2010 – IV C 6 – S 2241/10/10002 :001 – DOK 2010/0823164

  1. BFH, Urteil vom 25.11.2009 – I R 72/08, BStBl 2010 II S. 471 = DStR 2010, 269
  2. BFH, Beschluss vom 15.04.2010 – IV B 105/09

 

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