Zivilprozesskosten zur Abwehr von Hochwasserschäden am Wohnhaus – als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Zivilprozesskosten zur Abwehr von Hochwasserschäden am Wohnhaus – als außergewöhnliche Belastungen

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind1.

Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit2. Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war3. Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Allgemeinen bei einem Zivilprozess4. Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen5.

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Dagegen nahm der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

Der Bundesfinanzhof hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl – II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18.06.20156 entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück7.

Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

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Entscheidend ist daher, ob der Grundstückseigentümer ohne die mit dem Zivilprozess verfolgte Abwehr weiterer aufstaubedingter Hochwasserschäden an seinem Wohnhaus Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können8. Das wäre insbesondere der Fall, wenn der Grundstückseigentümer durch das Aufstauen des Flusses Gefahr liefe, sein Wohnhaus nicht mehr weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können. Denn das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich, es gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum9.

Dementsprechend haben sowohl die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als auch die Finanzverwaltung immer schon bei Verlust von Hausrat und Kleidung aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Voraussetzungen des § 33 EStG bejaht und insbesondere nicht grundsätzlich zwischen dem Verlust lebensnotwendiger Bedarfsgegenstände einerseits und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des ebenfalls lebensnotwendigen privaten Wohnens andererseits unterschieden10. Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit ist allerdings nicht schon mit jedem beliebigen Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Steuerpflichtigen gegeben. Eine solche existenzielle Betroffenheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht bisher keine Feststellungen zum Umfang der durch das Aufstauen des Flusses bewirkten Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Hauses getroffen. Diese Feststellungen wird das Finanzgericht nachzuholen haben. Sollte das Finanzgericht danach zu der Würdigung gelangen, dass der Grundstückseigentümer in seiner Wohnsituation durch das Aufstauen des Flusses im vorgenannten Sinne gravierend beeinträchtigt ist, ist ein solcher existenziell wichtiger Bereich berührt. Dann kann der Steuerpflichtige, so die ständige Rechtsprechung, auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen. In solchen Fällen erwachsen die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

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Allerdings sind nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, die den Steuerpflichtigen endgültig belasten11. Sollte der vom Grundstückseigentümer geführte Rechtsstreit zwischenzeitlich zu seinen Gunsten entschieden und ihm die streitigen Aufwendungen ersetzt worden sein, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht mehr in Betracht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Januar 2016 – VI R 40/13

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 29.09.1989 – III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl – II 1990, 418; und vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl – II 2015, 9[]
  2. BFH, Urteil vom 22.08.1958 – VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl – III 1958, 419; BFH, Urteile vom 18.07.1986 – III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl – II 1986, 745; vom 09.05.1996 – III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl – II 1996, 596; vom 04.12 2001 – III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18.03.2004 – III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; und vom 27.08.2008 – III R 50/06, BFH/NV 2009, 553[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596[]
  4. BFH, Urteile in BFHE 206, 16, BStBl – II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553[]
  5. BFH, Urteile in BFHE 181, 12, BStBl – II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553[]
  6. BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]
  7. wg. der Einzelheiten siehe BFH, Urteil in BFHE 250, 153, BStBl – II 2015, 800[]
  8. BFH, Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553[]
  9. BFH, Urteil vom 06.05.1994 – III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.09.1992 – 2 BvL 5/91 u.a., BStBl 1993, 413, 418[]
  10. BFH, Urteil in BFHE 175, 332, BStBl – II 1995, 104; R 33.2 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2014[]
  11. BFH, Urteil vom 30.06.1999 – III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl – II 1999, 766[]
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