Ausbildungsdienstverhältnis bei der Bundeswehr – und der Verbrauch der Erstausbildung

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Ausbildungsdienstverhältnis bei der Bundeswehr – und der Verbrauch der Erstausbildung

Der „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben.

Dies hat zur Folge, dass erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann. Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein1. Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das „für einen Beruf ausgebildet wird“) engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs2. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung aus den im BFH, Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff. genannten Gründen bereits angeschlossen3.

Weiterlesen:
Grundstücksverkauf und der nachträgliche Schuldzinsenabzug

Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt4. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das -von den Eltern und dem Kind- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann5.

Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein6. Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden7.

Diese Prüfung obliegt grundsätzlich dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz8. Das Niedersächsische Finanzgericht9 hat den Sachverhalt im hier entschiedenen Streitfall dahingehend gewürdigt, dass das entscheidende Berufsziel nicht die durch die Verwendungslehrgänge angestrebte (weitere) Ausbildung zum Materialdispositionsunteroffizier gewesen sei, sondern dass bereits im Juni 2012 mit der militärspezifischen Kraftfahrausbildung C/CE, insbesondere aber mit dem Bestehen der Prüfung als Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung und der Beförderung zum Stabsunteroffizier eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen gewesen sei. Es ist zudem davon ausgegangen, dass zwischen der Fortbildung und dem Abschluss der Erstausbildung im Juni 2012 der erforderliche zeitliche Zusammenhang fehle.

Weiterlesen:
Missverständliche Steuerbescheinigungen - und die verlängerte Festsetzungsfrist

Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Bundesfinanzhof bindend, weil sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Liegt ein solcher Verstoß -wie hier- nicht vor, ist die tatrichterliche Würdigung auch dann revisionsrechtlich bindend, wenn ein abweichendes Verständnis gleichermaßen möglich oder gar nahe liegend ist10.

Zu Recht ist das Niedersächsische Finanzgericht auch davon ausgegangen, dass im Streitfall kein Ausbildungsdienstverhältnis i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG vorlag. Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist. Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist. Die vom Dienstverpflichteten geschuldete Leistung, für die der Dienstherr bezahlt, muss in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme bestehen. In Abgrenzung hierzu reicht ein normales Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das schwerpunktmäßig durch die Erbringung einer Arbeitsleistung nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt charakterisiert wird, nicht aus. Selbst wenn das Dienstverhältnis neben der Arbeitsleistung auch berufliche Fortbildungen und Qualifizierungen des Arbeitnehmers zum Gegenstand hat, diese aber nicht das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Vertrags ausmachen, wird das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis11.

Auch die Würdigung des Niedersächsischen Finanzgericht, dass im Streitzeitraum die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses nicht im Vordergrund gestanden habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Finanzgericht hat dies ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze u.a. auf den geringen zeitlichen Umfang der Ausbildungsmaßnahmen von 21 Tagen im Jahr 2013 und 20 Tagen im Jahr 2014 gestützt.

Weiterlesen:
Neufestsetzung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung - und das Ermessen der Familienkasse

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 2016 – V R 32/15

  1. BFH, Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 ff.[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22[]
  3. BFH, Urteil vom 15.04.2015 – V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 19[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27 und 30[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30[]
  7. BFH, Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30 a.E.; vom 16.06.2015 – XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378[]
  8. BFH, Urteile in BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 21; vom 08.05.2014 – III R 41/13, BFHE 245, 237, BStBl II 2014, 717, Rz 9[]
  9. Nds. FG, Urteil vom 10.09.2015 – 14 K 78/14[]
  10. vgl. BFH, Urteile vom 28.05.2013 – XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409, Rz 15; vom 17.11.2011 – IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309, Rz 47; vom 29.04.2008 – VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, Rz 47; vom 14.07.2004 – I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, Rz 11[]
  11. BFH, Urteile vom 23.06.2015 – III R 37/14, BFHE 250, 377, BStBl II 2016, 55, Rz 16 ff.; in BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, Rz 22, 23[]
Weiterlesen:
Werbungskosten beim Polizisten-Dienstsport