Außergewöhnliche Belastung – und die Kosten für die Prozessvertretung einer Nebenklage

Aufwendungen für die Prozessvertretung einer Nebenklage stellen keine einkommensteuerlich zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen dar.

Außergewöhnliche Belastung – und die Kosten für die Prozessvertretung einer Nebenklage

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind1.

Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit2. Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war3. Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Allgemeinen bei einem Zivilprozess4. Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen5.

Weiterlesen:
Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - und die Urteilsgründe

Dagegen nahm der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat das Finanzgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

Der Bundesfinanzhof hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18.06.20156 entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück7.

Nach diesen Maßstäben ist auch zu prüfen, ob die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für die Vertretung als Nebenkläger im Strafprozess als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

Weiterlesen:
Außergewöhnliche Belastungen - und die Berücksichtigung der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken

Die von der Nebenkläger getragenen Prozesskosten sind danach nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Die Aufwendungen für die Prozessvertretung ihrer Nebenklage sind der Nebenklägerin nicht zwangsläufig entstanden. Statt der bloßen Zeugenrolle als „Objekt“ des Strafverfahrens sollen Verletzte schwerwiegender Straftaten durch eine Nebenklage die Möglichkeit erhalten, sich umfassend am Verfahren zu beteiligen und durch Erklärungen, Fragen, Anträge und gegebenenfalls Rechtsmittel aktiv auf dessen Ergebnis einzuwirken (vgl. insbesondere §§ 397 Abs. 1, 395 Abs. 4 Satz 2, 401 StPO)8.

Da die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes die staatlichen Organe nicht nur zur Aufklärung von Straftaten und zur Feststellung von Schuld oder Unschuld der Beschuldigten in fairen und rechtsstaatlichen Verfahren verpflichtet, sondern auch, sich schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu achten9, erwartet die Allgemeinheit jedoch von einem Steuerpflichtigen nicht, dass er in den Fällen, in denen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung eine Nebenklage zulässig ist (vgl. § 395 StPO), auch von seinem diesbezüglichen Recht tatsächlich Gebrauch macht10.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. April 2016 – VI R 5/13

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 29.09.1989 – III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; und vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9[]
  2. BFH, Urteil vom 22.08.1958 – VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH, Urteile vom 18.07.1986 – III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 09.05.1996 – III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 04.12 2001 – III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18.03.2004 – III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; und vom 27.08.2008 – III R 50/06, BFH/NV 2009, 553[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596[]
  4. BFH, Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553[]
  5. BFH, Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553[]
  6. BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]
  7. vgl. BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]
  8. BT-Drs. 10/5305, S. 11[]
  9. BT-Drs. 16/12098, S. 1[]
  10. so schon Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.04.1995 – XV 470/93, EFG 1995, 717[]
Weiterlesen:
Vermittlung eines ehrenamtlichen Besuchsbetreuers im Strafvollzug