Die Dienstwohnung des Pfarrers – als geldwerter Vorteil

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, sofern den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Die Dienstwohnung des Pfarrers – als geldwerter Vorteil

Nachträglich bekannt geworden war in dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall die Höhe des Sachbezugs aus der Überlassung der Dienstwohnung durch die evangelische Kirche. Die evangelische Kirche im Rheinland und die Oberfinanzdirektion Rheinland hatten über geraume Zeit hinweg Verhandlungen geführt, die darauf abzielten, landesweit eine Bemessung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Dienstwohnungen nach einheitlichen Maßstäben zu ermöglichen. Diese wiederum hatten ihre Grundlage in den jeweils anhand von Größe, Ausstattung, Nutzung und Lage bestimmten Eigenschaften der zu beurteilenden Wohnungen. Das Finanzgericht Düsseldorf hegt keinen Zweifel, dass es sich hierbei um „Tatsachen“ im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt.

Diese Tatsachen sind im vorliegenden Fall erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2008 – und damit nachträglich – bekannt geworden. Nichts spricht dafür, dass schon während des Laufs der Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid Verhandlungen zwischen der evangelischen Kirche Rheinland und der Oberfinanzdirektion über die Mietwerte im Raum standen und die Kläger überdies hiervon wussten. Letztlich wäre dies aber auch unerheblich, weil die Kläger in diesem Fall mangels Kenntnis anerkannter und objektiv nachvollziehbarer Bewertungskriterien gar nicht in der Lage gewesen wären, den Umfang einer von ihnen erstrebten Änderung zu konkretisieren. Bei der diffusen, nicht substantiiert darstellbaren Vermutung, ein Sachbezug sei möglicherweise in unzutreffender Höhe im Bruttoarbeitslohn enthalten, handelt es sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht um eine Tatsache, die mit einem auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützten Änderungsantrag vorgetragen werden könnte.

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Aus dem gleichen Grund hätte bei verständiger Würdigung auch keine Möglichkeit bestanden, bereits gegen diesen Bescheid mit der Aussicht auf Erfolg Einspruch einzulegen.

Demgegenüber ging es bei den Verhandlungen zwischen evangelischer Kirche und OFD gerade darum, greifbare Bewertungskriterien zu ermitteln und so eine einheitliche Lösung zu finden, die den Finanzämtern eine zeit- und arbeitsaufwändige Befassung mit der Problematik erspart und überdies unterschiedliche finanzbehördliche Entscheidungen über gleich gelagerte Sachverhalte vermeidet. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertreter des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt über bessere Erkenntnisse verfügten, ergeben sich aus den vorgelegten Akten nicht. Diese hatten vielmehr noch mit einem die Einkommensteuerfestsetzungen für 2003 bis 2006 betreffenden Schreiben vom 09.11.2009 (Eingangsstempel des Finanzamtes vom 05.02.2010) darauf hingewiesen, dass zwar am 10.07.2009 eine erste Besprechung bei der OFD Rheinland stattgefunden habe, dass dort aber zunächst nur hinsichtlich der grundsätzlichen Korrekturbedürftigkeit der Mietwertbesteuerung Einvernehmen habe erzielt werden können.

Anders als das Finanzamt meint, lässt sich aus der Tatsache, dass gegen die Änderungsbescheide für 2003 bis 2006 vom 13.10.2008 am 21.10.2008 Einsprüche eingelegt wurden, keine Kenntnis der nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen herleiten. Denn diese Einsprüche waren aus anderem Grund eingelegt worden, nämlich deshalb, weil die geänderten Lohnsteuerbescheinigungen der evangelischen Kirche im Rheinland für diese Jahre zum Ansatz höherer Bruttoarbeitslöhne geführt hatten. Das Abstimmungsverfahren begann, wie ausgeführt, hingegen erst im Jahr 2009 und erstreckte sich über weit mehr als ein Jahr. Unter diesen Umständen hält das Gericht die Annahme, dass den Klägern bereits im Oktober 2008 bekannt gewesen sei, welche wertmindernden Umstände im Zusammenhang mit der steuerlichen Bewertung des Sachbezugs aus der Überlassung der Pfarrer Dienstwohnung zu berücksichtigen seien, für verfehlt.

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Aber selbst wenn man mit dem Finanzamt davon ausgeht, dass den Klägern die Tatsachengrundlage für die Bewertung des Sachbezugs „spätestens ab Ende November 2008 bekannt“ war, würde dies einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Einkommensteuerbescheid vom 28.07.2008 war damals bereits bestandskräftig. Der Hinweis des Finanzamtes, es sei den Klägern sowie ihrem steuerlichen Berater möglich und zumutbar gewesen, zu diesem Zeitpunkt (d.h. Ende November 2008), einen Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2007 zu stellen, impliziert, dass ein solcher Antrag unverzüglich nach Kenntniserlangung gestellt werden muss. Dies ist indessen nicht der Fall, der Antrag muss vielmehr lediglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese war für das Jahr 2007 aber selbst dann noch nicht abgelaufen, wenn man auf den am 29.12.2011 erneut und auf der Grundlage nunmehr belastbar ermittelter Bewertungskriterien gestellten Änderungsantrag abstellt.

Ein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, das einen Änderungsanspruch der Kläger ausschließen würde, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Kläger die vorstehend umschriebenen Tatsachen vor Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses Anfang 2011 selbst nicht kennen konnten. Infolgedessen haben sie auch die erst nachträgliche Kenntniserlangung durch das Finanzamt nicht zu vertreten. Ohnehin ist nach den Gesamtumständen des Streitfalles nicht zu erkennen, dass ein etwaiges Verschulden der Kläger als „grob“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre. Auch das Finanzamt hat nicht vorgetragen, aufgrund welcher Umstände im Streitfall von einer gemessen an den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen der Kläger ungewöhnlichen und nicht entschuldbaren Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen sein soll. Vielmehr wird man bei Arbeitnehmern nur ausnahmsweise – so vielleicht bei der Überlassung eines betrieblichen Pkw für Privatfahrten – davon ausgehen können, dass ihnen die Kriterien für die Bewertung eines Sachbezugs geläufig sind. Die Bewertung des Sachbezugs, der aus einer verbilligten Wohnungsüberlassung resultiert, dürfte für nicht von Berufs wegen sachkundige Arbeitnehmer hingegen „ein Buch mit sieben Siegeln“ sein. Im Gegensatz zum Finanzamt sieht das Gericht im BFH, Urteil vom 25.07.20011 sogar eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung. Denn den Klägern hätte sich innerhalb der Einspruchsfrist keinesfalls die Geltendmachung allenfalls umrissartig zu erahnender Bewertungskriterien aufdrängen müssen. Ein nur einfaches oder geringes Verschulden steht einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aber nicht entgegen.

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Ein Einspruch der Kläger gegen den zu Ihren Gunsten nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 13.02.2009 wäre schon mangels Beschwer und im Hinblick auf den nach § 351 Abs. 1 AO gar nicht vorhandenen Änderungsrahmen unzulässig gewesen, weshalb das Unterlassen eines solchen Einspruchs den Klägern ohnehin nicht angelastet werden kann.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 – 8 K 1499/15 E

  1. VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533[]