Die unterlassene Anzeige des Haushaltswechsels der Kinder – und die Rückforderung des Kindergelds

Nach § 70 Abs. 2 EStG ist bei einer Änderung der für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Die Familienkasse hat insoweit keinen Ermessensspielraum1.

Die unterlassene Anzeige des Haushaltswechsels der Kinder – und die Rückforderung des Kindergelds

Im hier vom Niedersächsichen Finanzgericht entschiedenen Fall liegt die Änderung der Verhältnisse darin, dass die Kinder in den Streitjahren, nach ihrer Einschulung in der Türkei, anders als im Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung nicht mehr über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügten.

Die regelmäßige Festsetzungsfrist für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung von vier Jahren verlängert sich in diesem Fall der vom Kindergeldberechtigten unterlassenen Anzeige des Haushaltswechsels in die Türkei auf fünf Jahre. Ihm ist insoweit eine leichtfertige Steuerverkürzung vorzuwerfen, weil er es unterlassen hat, der Familienkasse den Aufenthalt der Kinder in der Türkei mitzuteilen.

Das Kindergeld wird nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt. Es gelten daher die Vorschriften der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach § 155 Abs. 4 AO sind die Vorschriften über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 178 AO), also auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO), sinngemäß auf die Festsetzung einer Steuervergütung anzuwenden.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO darf die Festsetzung einer Steuervergütung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr aufgehoben werden. Die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO), bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zehn Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die Steuervergütung entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Das als Steuervergütung ausgestaltete Kindergeld wird auf Antrag (§ 67 Satz 1 EStG) vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind (§ 66 Abs. 2 EStG). Der Anspruch auf das Kindergeld entsteht somit für jeden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Das Kindergeld wird durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 EStG). Wird dem Antrag auf Kindergeld entsprochen, kann von der Erteilung eines schriftlichen Bescheids abgesehen werden. In diesem Fall liegt in der monatlichen Auszahlung des Kindergelds die konkludente Festsetzung des Kindergelds, die nur unter den im Einkommensteuergesetz und in der Abgabenordnung geregelten Voraussetzungen geändert oder aufgehoben werden darf.

Weiterlesen:
Steuerhinterziehung - und der verschleierte Zufluss der Einnahmen

Danach gilt im Streitfall Folgendes:

Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 370 AO) kommt nicht in Betracht.

Die Mutter hat der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht. Der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nicht erfüllt.

Zwar hat die Mutter im vorliegenden Fall in den Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld 1998 und 2000 der Familienkasse, einer Bundesfinanzbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 10 Finanzverwaltungsgesetz – FVG), mitgeteilt, die Kinder hielten sich in Deutschland auf. Diese Angaben waren aber zutreffend, da die Kinder erst im Sommer 2000 vor der Einschulung im September in den Haushalt des Vaters in der Türkei gewechselt sind.

Die Mutter hat aber den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Sie hat die Familienkasse als Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch mit der Auszahlung des Kindergelds einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil, wozu auch Steuervergütungen zählen (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO), erlangt.

Nach § 68 Abs. 1 EStG war die Mutter als Kindergeldbezieher verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Das hat sie bezüglich des Wechsels der Kinder im Jahr 2000 in den Haushalt des Vaters in der Türkei nicht getan. Hätte sie den Haushaltswechsel angezeigt, wäre es zu der Kindergeldzahlung in den Streitjahren nicht gekommen.

Das Finanzgericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Mutter insoweit, wie für das Vorliegen der Straftat einer Steuerhinterziehung gemäß § 15 StGB erforderlich, vorsätzlich gehandelt hat. Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den bestehenden Steueranspruch kennt und dass er ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will2. Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt3. Für ein vorsätzliches Handeln reicht es, wenn der Täter die Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestands zumindest billigend in Kauf nimmt und im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erkennt4.

Weiterlesen:
Steueränderungen2006

Die Mutter bestreitet den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Die Indizien sind nicht hinreichend, das Gegenteil als erwiesen anzusehen und der Mutter vorzuwerfen, sie habe es vorsätzlich unterlassen, der Familienkasse den Wechsel der Kinder in den Haushalt des Vaters in der Türkei mitzuteilen.

Eine ausdrückliche und konkrete Belehrung der Mutter, der Haushaltswechsel der Kinder bzw. ihr Umzug in die Türkei sei der Familienkasse mitzuteilen, ist nicht aktenkundig.

Die Mutter hat zwar den ursprünglichen Kindergeldantrag 1994 bis auf die handschriftlichen Ergänzungen auf der Rückseite selbst ausgefüllt und damit auch bei der Frage, ob die Kinder außerhalb ihres Haushalts lebten, die Antwort „nein“ angekreuzt. Aus der Erklärung vom 10.03.1994 ergibt sich zudem, dass die Mutter über die Pflicht belehrt worden ist, die Rückkehr der Kinder in die Heimat anzuzeigen. In dem „Merkblatt über Kindergeld“ 1994 wird der Umstand, dass das Kind den Haushalt verlässt, sogar ausdrücklich als Fall, von dem die Familienkasse in Kenntnis zu setzen ist, angesprochen. Die Mutter bestreitet aber, das Merkblatt erhalten zu haben. Sie hat zwar mit ihrer Unterschrift unter dem Kindergeldantrag das Gegenteil bescheinigt. Gleichwohl bleiben Zweifel, ob es tatsächlich so war. Ein Vermerk eines Mitarbeiters der Familienkasse über die Aushändigung des Merkblatts befindet sich nicht in der Akte.

Es ist auch nicht erwiesen, dass die Mutter später ein Merkblatt über Kindergeld erhalten hat. Der Vertreter der Familienkasse hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2014 mitgeteilt, mit den Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld würden normalerweise keine Merkblätter verschickt. Hinweise, dass im Fall der Mutter anders verfahren wurde, gibt es nicht.

Selbst wenn die Mutter das Merkblatt 1994 erhalten haben sollte, was das Finanzgericht nicht als erwiesen ansieht, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Abschnitt über den Haushaltswechsel auch gelesen hat. Auch insoweit hat sie zwar mit ihrer Unterschrift bescheinigt; vom Inhalt des Merkblatts Kenntnis genommen zu haben. Das Merk“blatt“ hat aber Dutzende von Seiten, die entsprechende Information z. B. in dem von der Familienkasse zur Gerichtsakte gereichten Merkblatt 1994 findet sich dort auf Seite 25. Angesichts dieses Umfangs des Merkblatts erscheint es nicht fernliegend, dass Kindergeldberechtigte das Merkblatt nicht von vorne bis hinten durchlesen und die Mutter auch so verfahren ist.

Weiterlesen:
"Ersparte" Alkoholsteuer - und die Wertersatzeinziehung

Das Finanzgericht kann bei dieser Sachlage nicht feststellen, dass die Mutter es für möglich gehalten, gebilligt oder in Kauf genommen hat, die Familienkasse über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen. Sie gibt an, der Meinung gewesen zu sein, das Kindergeld stehe ihr zu.

Für die Gutgläubigkeit der Mutter spricht der 2012 gestellte Antrag auf Kindergeld. Sie nahmen die Übersendung des Antragsformulars durch die Familienkasse ohne Zögern zum Anlass, Kindergeld für volljährige Kinder zu beantragen. In dem von der Zeugin für die Mutter ausgefüllten Vordruck legten sie – offenbar arglos – den Haushaltswechsel offen und schienen gleichwohl anzunehmen, der Kindergeldbezug werde bis zum Ende der Schulzeit der Kinder am 15.06.2012 und gegebenenfalls während eines Universitätsstudiums fortgesetzt. Ohne den neuen Antrag wäre der unberechtigte Kindergeldbezug womöglich nie aufgefallen. Da die Kinder weiterhin im Inland gemeldet waren, konnte ihr Wegzug in die Türkei der Familienkasse nicht über den Meldedatenabgleich nach § 69 EStG bekannt werden. Hätte die Mutter den Haushaltswechsel vorsätzlich verschwiegen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie darauf verzichtet hätte, einen neuen Antrag zu stellen, in der Hoffnung, der tatsächliche Sachverhalt werde nie bekannt.

Es hat zwar die Möglichkeit bestanden, aufgrund der Frage im Erstantrag die Bedeutung der Haushaltszugehörigkeit für den Kindergeldbezug zu erkennen. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Mutter die Kenntnis tatsächlich auch erlangt hat. Es ist auch nicht eindeutig, dass die in der Erklärung vom 10.03.1994 verwendete Formulierung „wenn eines der Kinder, das sich bisher in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, in die Heimat zurückkehrt“ auf den Streitfall zutrifft. Als die Kinder im Jahr 2000 in den Haushalt des Vaters in der Türkei wechselten, waren sie bereits deutsche Staatsangehörige. Es ist daher fraglich, ob ihr Umzug in die Türkei als Rückkehr in die Heimat anzusehen ist. Im Übrigen bezweifelt das Finanzgericht, dass der Mutter die Formulierungen der 1994 ausgefüllten Vordrucke im Jahr 2000 noch bewusst waren oder gar später bewusst wurden.

Weiterlesen:
Die Kapitallebensversicherung als Kreditsicherheit

Zudem konnte die Mutter aufgrund der Bezeichnung „Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld“ den Eindruck haben, diese fragten die aktuellen Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs ab, vorangegangene Vordrucke seien aus welchen Gründen auch immer, z. B. wegen einer Gesetzesänderung, überholt. Im Fragebogen des Jahres 2000, dem letzten von der Mutter beantworteten vor dem Haushaltswechsel der Kinder, wird weder die Haushaltszugehörigkeit noch eine „Rückkehr in die Heimat“ angesprochen.

Allerdings wird in diesem Fragebogen nach dem „Land, in dem sich das Kind aufhält“ gefragt. Hieraus hätte die Mutter schließen können, dass das Aufenthaltsland der Kinder für den Kindergeldbezug von Bedeutung ist. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt, dass sie diese Schlussfolgerung auch tatsächlich gezogen hat.

Die Formulierung des Vordrucks ist zudem nicht eindeutig. Der Begriff „dauernd“ ist gegenüber dem vorangegangenen Fragebogen 1998 weggefallen, „Wohnland“ durch „Land“ ersetzt. Damit ist die Auslegung nicht abwegig, ein mehrwöchiger Aufenthalt der Kinder während der Schulferien im Inland in dazu vom Kindergeldberechtigten vorgehaltenen Räumlichkeiten stelle einen Aufenthalt in dem im Fragebogen 2000 gemeinten Sinne dar, die Antwort „Deutschland“ sei weiterhin zutreffend, eine Notwendigkeit zur Anzeige bei der Familienkasse bestehe nicht.

Die Festsetzungsfrist ist jedoch auf fünf Jahre verlängert. Die Mutter hat eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne von § 378 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen. Sie hat – wie dargelegt – den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt, indem sie die Familienkasse nicht über den Haushaltswechsel der Kinder und ihren Umzug in die Türkei unterrichtete. Damit hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auch für die Monate Januar bis Dezember 2008 zu Recht aufgehoben.

Leichtfertigkeit bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Hierzu ist eine Gesamtwertung seines Verhaltens erforderlich5.

Danach hat die Mutter die Mitteilung an die Familienkasse leichtfertig unterlassen. Die Mutter hat die ihr mögliche Sorgfalt in erheblichem Maße außer Acht gelassen, als sie die Familienkasse nicht über den Haushaltswechsel der Kinder unterrichtete. Die Mutter hätte anhand des Fragebogens 2000 erkennen können, dass dieser Umstand für den Kindergeldbezug von Bedeutung ist und der Familienkasse mitzuteilen war.

Weiterlesen:
Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

Die Mutter macht allerdings geltend, sie habe die Erklärungen auf den Vordrucken oder Merkblättern nicht wahrgenommen. Für diesen Vortrag spricht, dass ihr die Angabe des falschen Jahres 1997 für den Haushaltswechsel der Kinder nicht aufgefallen ist. Auch das Finanzgericht hat den Eindruck gewonnen, dass sich die Mutter trotz ihrer guten Deutschkenntnisse bei Behördenangelegenheiten weitgehend auf die Zeugin verlassen hat. Letztlich kann aber dahinstehen, ob der Vortrag der Mutter zutrifft. Die Mutter hat die unberechtigten Kindergeldfestsetzungen auf jeden Fall leichtfertig verursacht.

Wenn die Mutter den Fragebogen ohne gründliche und gewissenhafte Prüfung der Fragen, Erklärungen und Belehrungen sowie der von der Zeugin dort vorgenommenen Eintragungen unterschrieben haben sollte, wäre schon dieses Verhalten als leichtfertig zu bewerten. Die Mutter hätte damit die ihr mögliche Sorgfalt in erheblichem Maße verletzt, indem sie es pflichtwidrig unterließ, den von ihr unterschriebenen Inhalt des Fragebogens zur Kenntnis zu nehmen. Ihr musste klar sein, dass mit dem Fragebogen, wie bereits sein Titel ausdrückt, der Anspruch auf Kindergeld geprüft wird und fehlerhafte Angaben zu einem unberechtigten Kindergeldbezug führen konnten. Ebenfalls musste sie damit rechnen, in dem Vordruck über ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Kindergeldbezug belehrt zu werden.

Die Mutter hätte aber auch leichtfertig gehandelt, wenn sie ihrer Pflicht, den Fragebogen gründlich und gewissenhaft zu lesen, doch nachgekommen sein sollte. Die Mutter war aufgrund ihrer Schulbildung in der Lage, den Fragebogen in deutscher Sprache zu lesen und zu verstehen. Der Fragebogen war zudem zweisprachig – auch in türkischer Sprache – abgefasst.

Hätte die Kläger den Fragebogen gründlich und gewissenhaft gelesen, hätte sie erkennen können, dass das „Land, in dem sich das Kind aufhält“ für den Kindergeldbezug von Bedeutung ist und wegen der Verwendung der Einzahl „Land“ jedes Kind nur ein Aufenthaltsland im kinderrechtlichen Sinne haben kann. Dann hätten sich ihr aber jedenfalls erhebliche Zweifel aufdrängen müssen, ob die Angabe, das Aufenthaltsland ihrer Kinder sei Deutschland, nach deren Einschulung in der Türkei den tatsächlichen Sachverhalt noch zutreffend wiedergibt. Die Kinder hielten sich seit ihrer Einschulung nur noch in den Schulferien für weniger als drei Monate des Jahres im Haushalt ihrer Mutter im Inland, aber ca. neun Monate des Jahres im Haushalt des Vaters in der Türkei auf. Neben dem zeitlichen Aspekt, der schon deutlich für ein Aufenthaltsland Türkei sprach, kam hinzu, dass durch die Einschulung eine zusätzliche Bindung der Kinder an die Türkei erfolgte, der im Inland nichts Vergleichbares gegenüberstand. Dabei handelte es sich auch nicht etwa nur um einen vorübergehenden Zustand. Die Kinder haben ausschließlich in der Türkei die Schule besucht und studieren dort mittlerweile. Die Mutter hat nicht vorgetragen, jemals konkrete Pläne gefasst zu haben, diese Situation zu verändern, die Kinder nach Deutschland zu holen und hier die Schule besuchen zu lassen.

Weiterlesen:
Kindergeld -und die Fahrtkosten des nebenberuflich studierenden Kindes

Unter diesen Umständen ist der Mutter als leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, dass sie den sich aufdrängenden Zweifeln nicht, z. B. durch einen Anruf bei der Familienkasse, nachgegangen ist. Sie war in dem Fragebogen belehrt worden, dass sie alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, der Familienkasse mitzuteilen hat. Diese Belehrung lag zum Zeitpunkt des Haushaltswechsels der Kinder im Sommer 2000 nur ca. sechs Monate zurück und wäre ihr bei gründlichem und gewissenhaftem Lesen des Fragebogens noch bewusst gewesen. Die Mutter hatte den Fragebogen im Januar 2000 unterschrieben.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Juli 2014 – 1 K 102/13

  1. vgl. BFH, Urteil vom 23.01.2013 + – XI R 50/10, BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916 m. w. N.[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1989 3 StR 590/88, StRK, Abgabenordnung, § 370, Rechtsspruch 154[]
  3. bedingter Vorsatz, vgl. BGH, Urteil vom 07.12 1979 2 StR 315/79, StRK, Abgabenordnung, § 370, Rechtsspruch 21; BFH, Urteil vom 31.07.1996 – XI R 74/95, BFHE 181, 230, BStBl II 1997, 157[]
  4. BGH, Urteil vom 24.09.1953 5 StR 225/53, BGHSt 4, 347; BFH, Urteil vom 30.06.2010 – II R 14/09, BFH/NV 2010, 2002[]
  5. BFH, Beschluss vom 17.03.2000 – VII B 39/99, BFH/NV 2000, 1180[]