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Grundstückskauf unter Ehegatten

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10. Dezember 2010 | Einkommensteuer (privat)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweiszeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung (§ 21 EStG: Vermietung und Verpachtung) und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln.

Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; seit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Oder-Konto von Ehegatten ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, dass nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen ohne Weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für den Abschluss eines Kaufvertrages1.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2010 -2 K 2073/09

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteile vom 06.11.1991 – XI R 2/90, BFH/NV 1992, 297; vom 10.11.1998 – VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616; vom 31.05.2001 – IV 53/00, BFH/NV 2001, 1547

 

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