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Häusliches Übezimmer eines Orchestermusikers

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14. Juni 2011 | Einkommensteuer (privat)

Die Kosten für das häusliche Übezimmer eines Orchestermusikers sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nur eingeschränkt wie ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass das in der eigenen Wohnung gelegene Übezimmer eines Orchestermusikers einem häuslichen Arbeitszimmer gleichsteht. Für die Beurteilung kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts nicht darauf an, dass der Übe-Raum nicht der Erledigung schriftlicher Arbeiten dient und weder mit einem Schreibtisch noch sonst mit bürotypischen Gegenständen wie etwa einem Computer oder einem Telefon ausgestattet ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Musiker den Raum zur häuslichen Vorbereitung der späteren Aufführung der Musikstücke im Rahmen seines Orchesters und damit in einer Weise nutzt, die derjenigen anderer, bürotypischer Berufe vergleichbar ist.

Folge dieser Gleichstellung mit einem häuslichen Arbeitszimmer ist, dass die Aufwendungen für das Übezimmer regelmäßig nur bis zu 1.250 € im Jahr steuerlich geltend gemacht werden können.

Finanzgerichht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2011 – 4 K 5121/09

 

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