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Keine Werbungskosten für die Pilotenausbildung

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12. Februar 2009 | Einkommensteuer (privat)

Aufwendungen für das Absolvieren einer Flugschule mit dem Ziel, bei einer bestimmten Fluggesellschaft als Pilot beschäftigt zu werden, können nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg steuerlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, Kosten, die vor Aufnahme einer Tätigkeit entstehen und der späteren Berufstätigkeit dienen, steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, es sei denn, diese finden im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Wegen dieser Regelung wies das FG Berlin-Brandenburg jetzt die Klage eines Steuerpflichtigen ab, der eine Schulung zum Verkehrsflugzeugführer absolvierte. Die Schulungskosten wurden zum Teil von einer Fluggesellschaft und zum Teil von ihm selbst getragen, wobei die Fluggesellschaft ihm ein Darlehen in Höhe des Eigenanteils gewährte, das erst nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses mit ihr zu verzinsen und zu tilgen war. Der Kläger war der Auffassung, dass sich daraus das Bestehen eines mit einem Dienstverhältnis gleichzusetzenden Ausbildungsverhältnisses zwischen ihm und der Fluggesellschaft ergebe. Das sahen die Richter des Finanzgerichts anders. Sie weisen darauf hin, dass Voraussetzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Erstausbildung ein Dienstverhältnis und nicht nur ein Ausbildungsverhältnis ist. Der Kläger hatte mit der Fluggesellschaft aber lediglich einen Darlehensvertrag über seinen Eigenanteil an den Schulungskosten geschlossen; zudem erhielt er von der Fluggesellschaft auch keine Vergütung und hatte nach Abschluss der Ausbildung keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, sondern nur die Möglichkeit, sich bei ihr zu bewerben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof in München Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen des BFH VI B 6/09).

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 8 K 6331/06 B

 

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