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Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht kindergeldschädliche Einkünfte des Kindes

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23. Januar 2008 | Einkommensteuer (privat)

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Abzüglich der Werbungskosten und des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrugen die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin im Streitjahr 2005 7 979,33 € und überstiegen damit den Jahresgrenzbetrag von 7 680 €. Die Klägerin war der Auffassung, neben den Werbungskosten und den Beiträgen zur Sozialversicherung seien auch die Beiträge der Tochter zu ihrer privaten Zusatzkrankenversicherung (ca. 71 €), ihrer privaten Rentenversicherung (540 €) und ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung (ca. 394 €) sowie ihre Aufwendungen für Kontaktlinsen (ca. 214 €) abzuziehen, so dass der Jahresgrenzbetrag unterschritten sei. Die Familienkasse lehnte den Abzug ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur gebotenen Kürzung der Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Gleichheitsverstoß gegenüber anderen Eltern vorliege, deren Kinder die betreffenden Aufwendungen nicht hätten. Der BFH habe deshalb in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 (BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530) nur unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt. Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung seien aber nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgingen, die der Tochter bereits als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zukomme. Ebenso wenig seien die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich – wie im Streitfall – in Berufsausbildung befinde und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Denn auch diese Beiträge seien für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gelte für die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, denn das Halten eines Kfz gehöre nicht zum lebensnotwendigen Bedarf.

Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer (zusammen ca. 147 €) seien nicht von den Einkünften abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Denn auch Kinder mit nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften hätten Einkommensteuer zu bezahlen. Zwar führe der Lohnsteuerabzug dazu, dass die Einkommensteuer früher erhoben werde; das sei aber bei typisierender Betrachtung hinzunehmen. Anders als die Beiträge zur Sozialversicherung werde die einbehaltene Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteige. Schließlich sprächen auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung für die Nichtberücksichtigung von Lohn- und Kirchensteuer, weil andernfalls die einbehaltene Lohnsteuer im Jahr der Erstattung als Bezüge des Kindes erfasst werden müsste. Nicht zu entscheiden brauchte der BFH im Streitfall, ob die Aufwendungen für die Kontaktlinsen des Kindes seine Einkünfte mindern.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. September 2007 – III R 4/07

 

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