Medienberichterstattung über eine Straftat – und die Prozesskosten zu ihrer Unterbindung

Auch Zivilprozesskosten, die zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine Straftat aufgewendet werden, stellen keine einkommensteuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung dar.

Medienberichterstattung über eine Straftat – und die Prozesskosten zu ihrer Unterbindung

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte der Kläger in den Jahren 1989 bis 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Anschluss daran beendete er sein Studium und erzielte von 2006 bis 2009 wiederum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 2008 wurde er wegen einer im Jahr 2007 begangenen Vergewaltigung zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Im Jahr 2009 trat er die Haftstrafe an. Im Jahr 2011 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen. Nach Bekanntwerden der erstinstanzlichen Verurteilung kündigte sein damaliger Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Seit 2012 ist er wieder als Arbeitnehmer beschäftigt. Da es aufgrund der Verurteilung zu beruflichen Schwierigkeiten gekommen war und er befürchtete, keine Anstellung mehr zu finden, ging er ab dem Jahr 2008 unter Einschaltung spezialisierter Anwälte gegen die mediale Berichterstattung über seine Person mit dem Ziel der Löschung entsprechender Artikel aus dem Internet vor. Hierdurch entstanden ihm aufgrund zahlreicher zivilprozessualer Verfahren, die er ausschließlich im Hinblick auf die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geführt hatte, Aufwendungen in Höhe von 53.307, 22 €. Nunmehr begehrte er die Berücksichtigung der Aufwendungen im Streitjahr 2009 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unberücksichtigt, das Finanzgericht Baden-Württemberg wies seine Klage zurück1. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun diese klageabweisende Entscheidung und wies auch die Revision des Klägers zurück:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.

Weiterlesen:
Die künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ohne dass dabei allerdings schon ein abstrakter Kausalzusammenhang i.S. einer conditio sine qua non die einkommensteuerrechtliche Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre rechtfertigt. Aufwendungen sind vielmehr nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzu wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre2.

Dabei obliegt die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgericht. Das Finanzgericht hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen beruflichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine berufliche Veranlassung zu bejahen3.

Im Streitfall ist die Würdigung des Finanzgericht, nach der die streitbefangenen Prozesskosten keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu einer steuerbaren beruflichen Tätigkeit des Klägers aufweisen, der einen Abzug als Werbungskosten rechtfertigen könnte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Finanzgericht wurde der Kläger wegen einer ausschließlich privat motivierten Straftat rechtskräftig verurteilt. Auf dieser Verurteilung beruhte das Medieninteresse, dessentwegen der Kläger letztlich die zivilrechtlichen Streitigkeiten im Hinblick auf die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte anstrengte. Die Würdigung des Finanzgericht, es handele sich insoweit um Folgekosten, deren Ursache in der ausschließlich privat motivierten Straftat lägen, ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Dies gilt insbesondere, weil die Vorinstanz eingeräumt und berücksichtigt hat, dass die Bereinigung entsprechender negativer Einträge im Internet bessere Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz mit sich bringen könne, dies allerdings angesichts der arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie verschiedener Umstände der Lebenswirklichkeit keine zwangsläufige Folge sei. Vielmehr habe das dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Ziel der Rehabilitierung des Klägers und seiner Resozialisierung nach dem Strafvollzug im Vordergrund gestanden. Da diese Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls weder den Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen widerspricht, ist der Bundesfinanzhof hieran gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

Weiterlesen:
Depotübergreifende Verlustverrechnung

Die geltend gemachten Aufwendungen waren auch nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind4.

Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit5. Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war6. Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess7. Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen8.

Weiterlesen:
Zivilprozesskosten eines Betrugsopfers - als außergewöhnliche Belastung

Dagegen nahm der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 12.05.20119 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das Finanzgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

Der Bundesfinanzhof hält an seiner in diesem Urteil vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18.06.201510 entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück11.

Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

Gemessen daran hat das Finanzgericht die geltend gemachten Aufwendungen im Streitfall zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Weiterlesen:
Doppelte Haushaltsführung und die Wohnungsgröße

Die Berichterstattung in den Medien war Folge einer vom Kläger begangenen privat motivierten Straftat. Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Kläger damit die wesentliche Ursache für das Entstehen der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt hat und ihm diese bereits deshalb nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG entstanden sind.

Denn der Kläger wurde nicht in rechtswidriger Weise dergestalt in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, dass er Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine Lebensbedürfnisse nicht mehr in dem üblichen Rahmen befriedigen zu können.

Die Berichterstattung über ein Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit. Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn -wie im Streitfall- den Straftäter identifizierende Inhalte im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Straftaten aufzuzeigen und hierüber zu berichten gehört allerdings zu den legitimen Aufgaben der Medien, so dass die Berichterstattung hierüber grundsätzlich vom Beschuldigten hinzunehmen ist. Dies gilt erst recht, wenn er wegen der ihm zur Last gelegten Straftat tatsächlich verurteilt wird.

Auch eine wahre Darstellung kann indes das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen. Zwar gehört die Berichterstattung über eine Straftat zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt jedoch das Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann dann in einzelnen Fällen Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters bieten12.

Weiterlesen:
Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung

Im Streitfall ging es um eine zeitnahe Berichterstattung der Medien über die vom Kläger begangene Straftat. Da der Kläger dies nach den angeführten Rechtsgrundsätzen grundsätzlich hinzunehmen hat, kann er die Prozesskosten schon deshalb nicht als außergewöhnliche Kosten geltend machen. Ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen Kosten für Prozesse mit dem Ziel, Presseberichte über längere Zeit zurückliegende Straftaten zu unterbinden, außergewöhnliche Belastungen sein können, bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. April 2016 – VI R 61/13

  1. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2013 – 10 K 1078/12[]
  2. BFH, Urteile vom 06.05.2010 – VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851; vom 08.07.2015 – VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; BFH, Beschluss vom 09.11.2015 – VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194[]
  3. BFH-Entscheidungen vom 26.01.2010 – VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19.06.2008 – VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; vom 24.09.2013 – VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013[]
  4. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 29.09.1989 – III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; und vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9[]
  5. BFH, Urteil vom 22.08.1958 – VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH, Urteile vom 18.07.1986 – III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 09.05.1996 – III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 04.12 2001 – III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18.03.2004 – III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; und vom 27.08.2008 – III R 50/06, BFH/NV 2009, 553[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596[]
  7. BFH, Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553[]
  8. BFH, Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553[]
  9. BFH, Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015[]
  10. BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]
  11. vgl. BFH, Urteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]
  12. BGH, Urteil vom 13.11.2012 – VI ZR 330/11, MDR 2013, 151[]
Weiterlesen:
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - und die auf selbst vereinbarter Vertragsgestaltung beruhende Zwangslage