Nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer
Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese Anrechnung nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2008 – VII R 33/06





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