Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren wegen Streitigkeiten über Hausrat, Trennungsunterhalt und über das Umgangsrecht entstanden sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind1.

Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit2. Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war3. Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess4. Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen5.

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Dagegen nahm der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das Finanzgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

Der Bundesfinanzhof hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18.06.20156 entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück7.

Nach diesen Maßstäben ist auch für das hier streitgegenständliche Scheidungsverfahren zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

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Die Beschwerdebefugnis der Vertrauensperson

Die von der Ehefrau getragenen Rechtsanwaltskosten, die ihr im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren wegen Streitigkeiten über Hausrat, Trennungsunterhalt und über die Änderung des Umgangsrechts entstanden sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof führt für die bis einschließlich 2012 geltende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort8. Danach sind zwar die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aber Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die Scheidungsfolgesachen noch § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. anzuwenden ist oder -wie im Streitfall- schon § 137 Abs. 1 FamFG. Weiter kommt es auch nicht darauf an, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar9.

Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen10.

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Nach § 137 Abs. 2 FamFG sind bestimmte Familiensachen (sog. Folgesachen) zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn dies von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wurde. Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Familiengericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht (§ 137 Abs. 3 FamFG).

Hiernach stellen auch Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wegen eines Streits der (früheren) Ehegatten über das Umgangsrecht als Folgesachen eines Ehescheidungsverfahrens außerhalb des so genannten Zwangsverbunds grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den BFH-Urteilen in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 und vom 27.09.200711. Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 zwar Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern unter der Geltung des früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert. Denn Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern können unter besonderen Umständen den Kernbereich menschlichen Lebens berühren. Aus der vorgenannten Rechtsprechung folgt aber nicht, dass die Kosten eines jeglichen Rechtsstreits, der das Umgangsrecht betrifft, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

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Der Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 zugrunde lag, ist nicht mit den üblichen Streitigkeiten über das Umgangsrecht anlässlich von Ehescheidungen zu vergleichen. Überdies hat sich auch der rechtliche Rahmen für Streitigkeiten über das Umgangsrecht entscheidend verändert. Denn unter der Geltung des § 1711 BGB a.F. oblag es allein dem Sorgeberechtigten, den Umgang des Kindes mit dem nichtehelichen Vater zu bestimmen. Lehnte die Mutter, die nach § 1705 BGB a.F. die elterliche Sorge für das Kind innehatte, den Umgang des Kindes mit dem Vater ab und scheiterte ein Vermittlungsversuch des Jugendamtes, blieb dem Vater nur der Weg zum Vormundschaftsgericht, das den persönlichen Umgang mit dem Vater anordnen konnte. Nach dem nunmehr geltenden Recht gehört zum Wohl des Kindes demgegenüber in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB); jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 2. Halbsatz BGB). Die Eltern können die Einzelheiten des Umgangs durch Vereinbarung regeln12. Das Zustandekommen der Umgangsvereinbarung erfordert keine Mitwirkung des Familiengerichts13. Erst wenn sich die Eltern nicht einigen können, entscheidet gemäß § 1684 Abs. 3 BGB das Familiengericht über Umfang und Ausübung des Umgangs. Daher ist nach heutiger Rechtslage auch die Regelung sowie die Änderung des Umgangsrechts durch den Gesetzgeber in erster Linie den (früheren) Eheleuten zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen.

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Der III. Senat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er die Auffassung des VI. Senats teilt, nach der Prozesskosten in Zusammenhang mit Streitigkeiten über das Umgangsrecht regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Den Ausnahmecharakter des Urteils in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 habe er bereits in seinem Urteil vom 27.09.200714 betont.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den von der Ehefrau getragenen Rechtsanwaltskosten wegen der Streitigkeiten mit dem Ehemann über den Hausrat, den Trennungsunterhalt und das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind nicht um außergewöhnliche Belastungen. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Ehefrau jeglichen Umgang mit ihrem Kind grundlos verweigerte und sich die Ehefrau das Umgangsrecht mit ihrem Kind vor dem Familiengericht überhaupt erst erstreiten musste, hat das Finanzgericht nicht festgestellt und sind von der Ehefrau auch selbst nicht geltend gemacht worden. Das familiengerichtliche Verfahren bezog sich nach der Rechnung der Rechtsanwälte der Ehefrau vielmehr auf die schlichte „Änderung Umgangsrecht“. Die Kosten eines solchen Verfahrens stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. März 2016 – VI R 38/13

  1. ständige Rechtsprechung, BFH, Urteile vom 29.09.1989 – III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; und vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9[]
  2. BFH, Urteil vom 22.08.1958 – VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH, Urteile vom 18.07.1986 – III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 09.05.1996 – III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 04.12 2001 – III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18.03.2004 – III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; und vom 27.08.2008 – III R 50/06, BFH/NV 2009, 553[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596[]
  4. BFH, Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553[]
  5. BFH, Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553[]
  6. BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]
  7. BFH, Urteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]
  8. BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 70/12[]
  9. BFH, Urteil vom 30.06.2005 – III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492[]
  10. vgl. BFH, Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30.06.2005 – III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso Finanzgericht München, Urteil vom 21.08.2012 10 K 800/10, EFG 2013, 451[]
  11. BFH, Urteil vom 27.09.2007 – III R 41/04[]
  12. z.B. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.04.2015 – 10 UF 226/14[]
  13. Erman/Döll, BGB, 14. Aufl., § 1684 Rz 16[]
  14. BFH, Urteil vom 27.09.2007 – III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287[]
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