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Steuerfreie Schadensersatzrente wegen Tötung des Ehegatten

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28. Januar 2009 | Einkommensteuer (privat)

Eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, unterliegt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht der Einkommensteuer.

Der Ehemann der Klägerin ist an den Folgen eines ärztlichen Fehlers verstorben. Die Versicherung des Arztes zahlte ihr daraufhin zum Ausgleich des materiellen Unterhaltsschadens und des Haushaltsführungsschadens eine Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB. Das Finanzamt erkannte an, dass der Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu nicht steuerbaren Bezügen führt. Soweit die Schadensersatzrente auf den materiellen Unterhaltsschaden entfalle, unterliege sie jedoch der Einkommensbesteuerung nach § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Nach Auffassung des BFH ist der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 1 EStG regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen. Dies betreffe etwa Fälle, in denen der Rentenbezug mit vom Zahlungsverpflichteten abziehbaren Leistungen korrespondiert (z.B. Realsplitting, dauernde Last) oder in denen die Bezüge einen Zinsanteil enthalten. Die Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB sei daher nicht steuerbar. Sie sei zwar kein Unterhalt, sondern Schadensersatz. Dennoch stütze sich der Anspruch des Geschädigten unmittelbar auf unterhaltsrechtliche Regeln. Die Unterhaltsrente gleiche keine steuerbaren Einnahmen, sondern den vom Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt aus. Die Höhe der Unterhaltsrente richte sich danach, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten fortentwickelt hätten. Die Unterhaltsrente stelle lediglich die durch das Schadensereignis entfallende wirtschaftliche Absicherung des Empfängers wieder her. Sie sei nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des Einkommensteuergesetzes.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. November 2008 – X R 31/07

 

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